Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8  178.
Stollnsohle.

Der  Erbstolln  muß  in  der  Regel  ohne  Gesprenge  getrieben  werden  und  das  Ansteigen  der
Stollnsohle  darf  nicht  über  0,#  Lachter  und  nicht  unter  O,03  Lachter  auf  eine  Länge  von  100  Lachter
betragen.

Das  der  Stolln  mit  Gesprenge  oder  mit  einem  höheren  Ansteigen  getrieben  werde,  kann  vom
Bergamte  ausnahmsweise  gestattet  und,  wenn  es  in  besonderen  Fällen  nothwendig  erscheint,  selbst
angeordnet  werden.

Wird  das  Gesprenge  oder  höhere  Ansteigen  des  Stollns  vom  Bergamte  angeordnet,  so  behält
der  Erbstöllner  die  mit  der  Erb=  oder  Enterbungsteufe  verbundenen  Rechte  (§§  193,  198),  wenn
er  solche  ohne  diese  Anordnung  eingebracht  haben  würde.

§  179.
Instandhaltung  des  Erbstollns.

Der  Erbstöllner  muß  die  Wassersaige  des  Stollns  wassertragbar  herstellen  und  dieselbe,  sowie
den  Stolln  überhaupt  so  erhalten,  daß  er  den  §  172  gedachten  Zwecken  vollständig  entspricht.

§  180.
Abführung  der  Wasser.

Der  Erbstöllner  ist  verbunden,  alle  seinem  Stolln  zugehenden  Grund=  und  Aufschlagewasser
abzuführen,  insoweit  dieß  bei  den  vorgeschriebeuen  Dimensionen  des  Stollns  geschehen  kann.  Können
alle  diese  Wasser  nicht  abgeführt  werden,  so  müssen  zunächst  die  Grundwasser  abgeführt  werden,  es
steht  jedoch  den  betreffenden  Fundgrübnern  frei,  den  Erbstolln  auf  ihre  Kosten  so  zu  erweitern,  daß
er  auch  ihre  Aufschlagewasser  abzuführen  vermag.

Die  Aufnahme  von  Wäschwassern  hängt  von  der  besonderen  Vereinigung  der  betreffenden

Interessenten  ab,  sie  darf  aber  nur  geschehen,  wenn  dadurch  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts
anderen  Gruben  oder  Stölln  kein  Nachtheil  erwächst.

§  181.
Veranstaltung  zu  Sicherung  der  Grubenbaue.

Wenn  der  Erbstolln  in  eine  Fundgrube  einkommt,  deren  Tiefstes  bereits  unter  der  Stollnsohle
liegt,  so  hat  der  Erbstöllner  auf  seine  Kosten  solche  Anstalten  zu  treffen,  daß  die  Fundgrube  weder
an  der  Benutzung  ihrer  Baue  verhindert  wird,  noch  die  Stollnwasser  in  die  Tiefbaue  der  Fundgrube
fallen.  Werden  aber  die  Schächte  erst  dann  unter  die  Stollnsohle  abgesunken,  nachdem  der  Erbstolln
schon  eingebrächt  worden,  so  muß  die  Fundgrube  jene  Anstalten  auf  ihre  eigenen  Kosten  treffen.
8  182.
Vorrichtungen  der  Fundgruben  zur  Sicherung  des  Erbstollns.
Fundgruben,  welche  ihre  Baue  nahe  bei  einem  Erbstolln  führen,  müssen  hinreichend  schützende

Bergfesten  stehen  lassen  oder,  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts,  solche  Vorrichtungen  treffen,  daß
der  Stolln  vor  Brüchen  gesichert  ist.

8  183.
Erhaltung  der  Stollnförste  und  Sohle.

Die  Förste  und  Sohle  der  Erbstölln  ist  in  der  Regel  ganz  und  unverritzt  zu  erhalten,  soweit
nicht  der  Zweck  des  Stollnbetriebes  selbst  Anlagen  (namentlich  von  Schächten)  nothwendig  macht,  die
ein  Durchbrechen  der  Stollnförste  oder  Stollnsohle  veranlassen.

8  184.
Abteufen  und  Ueberhauen.

Den  Fundgruben  ist  das  Durchbrechen  der  Stollnförste  oder  Sohle  nur  dann  gestattet,  wenn
der  Zweck  des  Grubenbaues  dieß  nach  bergamtlichem  Ermessen  unvermeidlich  macht.  Sie  haben  sich