— 417 —
8 201.
Benutzung fremder Stölln.
Wenn ein zum Genusse der Zwanzigstengebührnisse berechtigter Stolln einen fremden Stolln zu
Abführung der Wasser benutzt, so hat er letzterem die Hälfte der Zwanzigstengebührnisse abzugeben.
8 202.
Collision zwischen Erbstölln und Grubenstölln.
Die Vorschriften 88 198, 199, 200 und 201 gelten auch bei der Collision eines Erbstollns mit
einem Grubenstolln (8 174), jedoch nur in Bezug auf das Feld des Eigenthümers von letzterem
(vergl. 8 196).
In dem § 199 gedachten Falle ist das Recht der Grubenstölln statt nach dem Alter der Ver-
leihung, nach dem Alter ihres Betriebes zu beurtheilen.
Cap. IV.
Von dem Erlöschen des Erbstollnrechts.
§ 203.
Lossagung.
Dem Erbstöllner steht es zu jeder Zeit frei, das Eigenthum an seinem Stolln oder an einzelnen
Theilen desselben oder nur das Recht zu dessen Weiterbetrieb aufzugeben.
§ 204.
Verlust des Erbstollns.
Wenn der Erbstöllner die gesetzlichen Vorschriften §§ 177, 178, 179, 180 und 181 nicht
befolgt und den aufgestellten Betriebsplänen entgegen handelt, so tritt das in Abschnitt V, § 84
vorgeschriebene Verfahren, und wenn damit der Zweck nicht erreicht werden kann, der Verlust des
Erbstollns und beziehendlich der betreffenden Theile desselben, sowie aller damit verbundenen Erb-
stollngerechtigkeiten im Wege der Zwangsversteigerung ein und der betreffende Stöllner darf binnen
den nächsten drei Jahren mit der verlorenen Gerechtigkeit nicht wieder beliehen werden.
8 205.
Verlust des Rechts zum Weiterbetriebe des Erbstollns.
Das Recht zum Weiterbetriebe eines Erbstollns geht verloren, wenn er auf dießfallsige Auf—
forderung eines Fundgrübners, welcher dessen Einbringung verlangt, oder eines Dritten, welcher den
Stolln weiter treiben will und dieß beim Bergamte erklärt hat, nicht binnen einem Vierteljahre von
der geschehenen Aufforderung an in der 8 206 vorgeschriebenen Weise belegt wird.
§ 206.
Belegung des Erbstollns.
Der nach § 205 aufgeforderte Erbstöllner ist verbunden, den bezüglichen Stolln täglich mit
drei Mann, von welchen jever wenigstens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu betreiben.
Auf Verlangen des Fundgrübners muß er den Stolln auch stärker belegen und mit Gegen-
örtern betreiben (vergl. § 191).
§ 207.
Rechte des Erbstöllners bei erfolgter Verstufung.
Das Bergamt hat den Punkt, an welchem das Recht des Erbstöllners zum Weiterbetriebe des
Stollns aufhört (§8§ 203, 205), durch Einhauung einer Stufe zu bezeichnen (Verstufung). Der
Erbstöllner behält nicht allein die vollen Rechte für den bis zur Verstufung getriebenen Theil des
Stollns, sondern ist auch berechtigt, die Hälfte der Zwanzigstengebührnisse, welche Diejenigen, welche
55