Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im Falle sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige 
Eingangszoll zu entrichten. 
II. Abschnitt. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten 
ausgehenden Gegenstände. 
13. Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zoll- 
vereinsgebiete mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt 
dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichten. 
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. Die 
Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets 
und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle. 
§ 14. Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll- 
vereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder 
ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender 
haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe, bezieh- 
ungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders vermerkt sein „nebst Begleitschein.“ 
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den 
Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapiere der Ausgangsgollstelle. 
15. Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der 
in das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt worden sind 
(Musterpässe), müssen bei der Einlieferung der Sendungen zur Post den Begleitbriefen oder 
Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang von der betreffenden Zollstelle beschei- 
nigt werden kann. 
III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das 
Zollvereinsgebiet durchgeführt werden. 
16. Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist 
von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im & 1 beizufügen. 
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso behan- 
delt, wie Solches im § 5 rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Poststücke vor- 
geschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhalts- 
erklärungen, beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die 
Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt.
	        
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