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. 102. Gesetz,
eine Beschränkung der Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Ver-
äußerungen, das Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfsvollstreckung
und einige Bestimmungen über die Zwangsversteigerung betreffend;
vom 30. Juni 1868.
Wa Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, in Bezug auf Veräußerungen von Seiten der Ehegatten, auf In-
terventionen im Hülfsverfahren und auf Zwangsversteigerungen einige Abänderungen des bis-
herigen Rechtes vorzunchmen und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
I. Veräußerungen von Seiten der Ehegatten.
&é# 1. Bewegliche Sachen, welche ein Ehegatte während der Ehe aus seinem Vermögen
veräußert hat, können von dem anderen Ehegatten, sowie von Verwandten in auf= und ab-
steigender Linie und von voll= und halbbürtigen Geschwistern eines der Ehegatten, ingleichen
von den EChegatten dieser Verwandten gegenüber einem Gläubiger, zu dessen Befriedigung
wegen einer an den veräußernden Ehegatten während der Ehe entstandenen Forderung bei der
Hülfsvollstreckung gegen denselben jene Sachen abgepfändet werden sollen oder abgepfändet
worden sind, sowie beim Concurse zum Vermögen dieses Ehegatten nicht in Anspruch genom-
men werden.
& 2. Der auf Grund der Bestimmung im § 1 durch die Hülfsvollstreckung oder durch
die Concurseröffnung Beschädigte kann nach Befinden einen Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Schuldner erheben, wider den die eine oder die andere Maßregel verfügt worden ist.
Die Ehefrau hat wegen eines solchen Anspruchs im Concurse zum Vermögen des Ehe-
manns kein Vorzugsrecht.
II. Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfsvollstreckung.
#3. Ueber den Anspruch auf Freigabe der im Wege der Hülfsvollstreckung mit Beschlag
belegten beweglichen Sachen ist zwischen dem Dritten, welcher denselben erhebt, und dem
Gläubiger, für welchen die Hülfe vollstreckt worden ist, auch dann, wenn der Werth der
Pfandstücke den Betrag von 50 Thalern übersteigt, nach den Vorschriften derjenigen Prozeß-
gesetze zu verhandeln und zu entscheiden, welche das Verfahren in Streitigkeiten über ganz
geringe Civilansprüche regeln, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen sich etwas
Anderes bestimmt findet.