Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1868. 
124. Geso, 
die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend; 
vom 18. August 1868. 
W899 Johann, von G-OTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
# 1. Vom Jahre 1869 an ist im ganzen Lande für jeden Hund, ohne Unterschied des 
Geschlechts, eine jährliche Steuer zu entrichten, die, nach Abzug der nothwendigen Regie= und 
Verwaltungskosten, in der Regel in die Armencasse der betreffenden Heimath= und Armen- 
versorgungsbezirke zu fließen hat, an denjenigen Orten aber, die für sich allein einen besonde- 
ren Heimath= und Armenversorgungsbezirk bilden, durch Beschluß der Gemeindevertretung der 
Gemeindecasse zugewiesen werden kann. 
Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation, jeden- 
falls aber so lange, als sie gesäugt werden. 
&62. Die Erhebung der Steuer hat auf Grund einer genauen Consignation aller steuer- 
pflichtigen Hunde 
à) in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadt- 
räthe, 
b) auf dem platten Lande aber und in Städten, welche die Landgemeindeordnung angenom- 
men haben, im Auftrage der Gerichtsämter: 
1. in einfachen Heimathbezirken durch die Gemeindevertretung, 6 
2. in zusammengesetzten Heimathbezirken auf Veranstaltung und unter Verantwort- 
lichkeit der Vertretung der Letzteren 
  
  
  
# 
zu erfolgen. 
Es ist nachgelassen, die Steuer in halbjährigen Terminen zu erheben. 
3. Behufs der vorstehend gedachten Consignation sind alle Diejenigen, welche Hunde 
besitzen, bei der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe verpflichtet, den 
1868. 70
	        
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