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& 128. Verordnung,
die ärztlichen Hausapotheken betreffend;
vom 18. August 1868.
Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, zu thunlichster Sicherung der Güte der Arz-
neien für solche Kranke, welche ihren Arzneibedarf aus ärztlichen Hausapotheken erhalten,
besondere Vorkehrungen zu treffen, so wird vom Ministerium des Innern auf Grund vor-
gängigen gutachtlichen Gehörs des Landes Medicinal-Collegiums Folgendes verordnet:
Diejenigen Aerzte und Wundärzke, welche in dem nach § 27 des Mandats vom 30.
September 1823 (Seite 114 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1823) zulässigen Um-
fange Arzneien an ihre Kranken selbst dispensiren, haben die dazu erforderlichen Arzneistoffe
ausschließlich aus inländischen Apotheken zu beziehen, da von ihnen eine genügende Prüfung
der aus Droguenhandlungen und Fabriken bezogenen Arzneiwaaren in Bezug auf ihre Rein-
heit und Aechtheit in der Art, wie solche den Apothekern nach § 12 des angezogenen Mandats
obliegt, nicht erwartet werden darf.
Die Bezirksärzte haben, abgesehen von der ihnen nach § 2 sub e ihrer allgemeinen
IOnstruction auch sonst obliegenden Beaufsichtigung des Selbstdispensirens, alle ärztlichen Haus-
apotbeken, in welchen Arzneien bereitet werden, periodischen Revisionen zu unterziehen.
Sie haben hierbei die sub □O angeschlossene Instruction, welche zugleich den Besitzern
von Hausapotheken für Einrichtung und Verwaltung der letzteren die erforderlichen, von ihnen
genau zu beobachtenden Vorschriften giebt, sich zur Richtschnur dienen zu lassen.
Dresden, den 1 8. August 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Instruction
für die Bezirksarzte, die Revision der ärztlichen Hausapotheken betreffend.
Forwerg.
81. Jeder Bezirksarzt hat die in seinem Medicinalbezirke befindlichen Hausapotheken,
in welchen Arzneien bereitet werden, so oft es ihm erforderlich scheint, und mindestens aller
drei Jahre einmal einer Revision zu unterziehen.