Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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I) Denen, welche als Roßärzte qualificirt befunden worden sind, 
d) den Zöglingen des medicinisch--chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts, welchen 
letzteren aber ihre in der Charité als Unterärzte geleisteten einjährigen Dienste auf 
die allgemeine Dienstpflicht für's stehende Heer angerechnet werden. 
8. Die Jahre der Erziehung und des Unterrichts werden — außer bei den Zöglingen 
der Unteroffizier-Schulen — weder auf die als Vergeltung dafür zu leistende besondere Dienst- 
pflicht, noch auf die bei den Fahnen des stehenden Heeres, bez. in der activen Marine, ab- 
zuleistende allgemeine Dienstpflicht angerechnet. 
9. Die Gestattung einer Ausnahme von diesen allgemeinen Festsetzungen muß, wenn es 
sich um den Nachlaß der besonderen Dienstverpflichtung für junge Leute, bez. Offiziere, handelt, 
welche eine der ad 5 a bis c angegebenen Bildungs-Anstalten besucht haben, bei den be- 
treffenden Contingentsherren nachgesucht werden. 
Bei ehemaligen Zöglingen der Unteroffizier-Schulen und der Schiffsjungen-Compagnien 
können die General-Commandos, bez. das Ober-Commando der Marine, bei ehemaligen Eleven 
des medicinisch-zchirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts und der Militär-Roßarzt-Schule 
kann das Koniglich Preußische (event. Königlich Sächsische oder Großherzoglich Hessische) 
Kriegs-Ministerium, bez. das Marine-Ministerium, die Entlassung vor vollständiger Ableistung 
der besonderen Dienst-Verpflichtung, wenn es nur auf den Erlaß einiger Dienstjahre ankommt, 
ausnahmsweise geuehmigen. 
6 7. 
Militär-Dienstzeit der einjährig Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten 
und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dar- 
gelegt haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage 
des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt (ef. XIII. Abschnitt). Junge See- 
leute von Beruf und Maschinisten von entsprechendem Bildungsgrade genügen ihrer Verpflicht- 
ung für die active Marine durch einjährig freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und 
Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. 
88. 
Militär-Dienstzeit der Schulamts-Candidaten. 
Militärpflichtige Candidaten des Elementar-Schulamts*) und Elementar-Lehrer, welche 
ihre Befähigung für das Schulamt in der vorschriftsmäßigen Prüfung nachgewiesen haben, 
genügen bis auf Weiteres ihrer Militär-Dienstpflicht bei den Fahnen des stehenden Heeres 
durch eine 6wöchentliche Uebung bei einem Jnufanterie-Regimente, treten dann zur Reserve 
  
*) Event. Zurückstellung derselben bis zur absolvirten Prüfung (ef. 8 44).
	        
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