Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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bez. militärpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Art er im Auslande seiner Mi- 
litärpflicht genügt hat. 
2. Aus den süddeutschen Staaten Eingewanderte, welche in ihrem Vaterlande ihrer 
activen Dienstpflicht genügt haben, sind nach Maßgabe ihres Lebensalters der Reserve oder 
Landwehr zuzutheilen. Ihre Gesammt-Dienstzeit wird vom 1. October des Kalenderjahres 
an gerechnet, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben. 
3. Ausländer, welche, ohne Aufgabe ihres früheren Unterthanen-Verhältnisses, in einem 
Bundesstaate naturalisirt worden sind — für welche also eine Duplicität des Unterthanen— 
Verhältnisses besteht — werden, sofern sie im Laufe der Zeit vom Eintritte in das militär— 
pflichtige Alter bis zum Schlusse des Kalenderjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr voll- 
enden, in einem Bundesstaate ihren Wohnsitz haben, zur Ableistung der Militärpflicht im 
Bundesheere herangezogen, anderenfalls aber, und nach Erfüllung der Militärpflicht im Aus- 
lande, davon freigelassen. " 
4. Wer innerhalb des Norddeutschen Bundes wohnt oder ansässig ist, ohne Angehöriger 
eines Bundesstaates zu sein, darf zum Militärdienste weder im Frieden noch im Kriege heran- 
gezogen, im Frieden auch nicht ohne Genehmigung des Contingentsherrn zugelassen werden. 
13. 
Ergänzungs-Modus des stehenden Heeres und der activen Marine im 
Allgemeinen. 
Der beim stehenden Heere und der Marine eintretende Bedarf an Ergänzungs-Mann- 
schaften wird gedeckt: 
2 a) durch Militärpflichtige, welche nach Maßgabe der im IV. bis IX. Abschnitte enthaltenen 
Bestimmungen im Wege der Aushebung zur Erfüllung ihrer Militär-Dienstpflicht 
herangezogen werden; 
b) durch junge Leute, welche sich bei den Truppen= bez. Marinetheilen freiwillig zur 
Erfüllung ihrer Militär-Dienstpflicht melden und hierzu nach Maßgabe der im X. Ab- 
schnitte enthaltenen Bestimmungen zugelassen werden;) 
c) durch Mannschaften, welche den Truppen, bez. Marinctheilen aus den Unteroffizier- 
schulen, bez. aus den Schiffsjungen-Compagnien, überwiesen werden (ck. Xl. und 
XII. Abschnitt); 
d) durch Annahme von Capitulanten, d. h. von Mannschasten, welche ihrer activen Dienst- 
pflicht genügt haben und sich freiwillig zum Weiterdienen verpflichten, nach Maßgabe 
der hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen und in den durch letztere festgesetzten 
Grenzen. 
  
*) Die einjährig Freiwilligen (XIII. Abschnitt) des stehenden Heeres gehören im Frieden nicht zum Etat 
des Truppentheils. Nur bei der Cavallerie kommen dieselben bis zur Höhe von 5 per Escadron auf die 
etatsmäßige Stärke in Anrechnung.
	        
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