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bez. militärpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Art er im Auslande seiner Mi-
litärpflicht genügt hat.
2. Aus den süddeutschen Staaten Eingewanderte, welche in ihrem Vaterlande ihrer
activen Dienstpflicht genügt haben, sind nach Maßgabe ihres Lebensalters der Reserve oder
Landwehr zuzutheilen. Ihre Gesammt-Dienstzeit wird vom 1. October des Kalenderjahres
an gerechnet, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.
3. Ausländer, welche, ohne Aufgabe ihres früheren Unterthanen-Verhältnisses, in einem
Bundesstaate naturalisirt worden sind — für welche also eine Duplicität des Unterthanen—
Verhältnisses besteht — werden, sofern sie im Laufe der Zeit vom Eintritte in das militär—
pflichtige Alter bis zum Schlusse des Kalenderjahres, in welchem sie das 22. Lebensjahr voll-
enden, in einem Bundesstaate ihren Wohnsitz haben, zur Ableistung der Militärpflicht im
Bundesheere herangezogen, anderenfalls aber, und nach Erfüllung der Militärpflicht im Aus-
lande, davon freigelassen. "
4. Wer innerhalb des Norddeutschen Bundes wohnt oder ansässig ist, ohne Angehöriger
eines Bundesstaates zu sein, darf zum Militärdienste weder im Frieden noch im Kriege heran-
gezogen, im Frieden auch nicht ohne Genehmigung des Contingentsherrn zugelassen werden.
13.
Ergänzungs-Modus des stehenden Heeres und der activen Marine im
Allgemeinen.
Der beim stehenden Heere und der Marine eintretende Bedarf an Ergänzungs-Mann-
schaften wird gedeckt:
2 a) durch Militärpflichtige, welche nach Maßgabe der im IV. bis IX. Abschnitte enthaltenen
Bestimmungen im Wege der Aushebung zur Erfüllung ihrer Militär-Dienstpflicht
herangezogen werden;
b) durch junge Leute, welche sich bei den Truppen= bez. Marinetheilen freiwillig zur
Erfüllung ihrer Militär-Dienstpflicht melden und hierzu nach Maßgabe der im X. Ab-
schnitte enthaltenen Bestimmungen zugelassen werden;)
c) durch Mannschaften, welche den Truppen, bez. Marinctheilen aus den Unteroffizier-
schulen, bez. aus den Schiffsjungen-Compagnien, überwiesen werden (ck. Xl. und
XII. Abschnitt);
d) durch Annahme von Capitulanten, d. h. von Mannschasten, welche ihrer activen Dienst-
pflicht genügt haben und sich freiwillig zum Weiterdienen verpflichten, nach Maßgabe
der hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen und in den durch letztere festgesetzten
Grenzen.
*) Die einjährig Freiwilligen (XIII. Abschnitt) des stehenden Heeres gehören im Frieden nicht zum Etat
des Truppentheils. Nur bei der Cavallerie kommen dieselben bis zur Höhe von 5 per Escadron auf die
etatsmäßige Stärke in Anrechnung.