Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zugefallen ist, und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Ver- 
tretung in der Wirthschaft haben machen können. 
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt, 
wie bei dem vorhergehenden Berücksichtigungsgrunde, nur darauf an, daß die Pacht 
hinreicht, um allein dem Pächter den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren; 
) solche Eigenthümer von Fabriken, Manufacturen und anderen gewerblichen Etablisse= 
ments, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der Betrieb ihnen erst seit der letzten 
Ersatzmusterung eigenthümlich zugefallen, und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für 
eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen. Auf 
den Inhaber eines Handlungshauses von entsprechendem Umfange findet diese Ver- 
günstigung vorkommenden Falls analoge Anwendung; 
I) ein solcher Militärpflichtiger, welcher als Sohn eines arbeits= und aufsichtsunfähigen 
Grund- oder Fabrikbesitzers, bez. Pächters, nach dem Urtheile der Ersatz-Behörden als 
dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Grundstücks betrachtet 
werden muß. Es wird dieß indeß nur dann der Fall sein können, wenn der be- 
treffende Grund= oder Fabrikbesitzer 2c. nicht im Stande sein sollte, andere Hülfe sich 
zu verschaffen; 
)der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen 
Wunden gestorbenen, oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten, sofern durch die 
Zurückstellung den Angehörigen des Letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt 
werden kann. 
2. Ergiebt die specielle Prüfung der ad 1 unter a bis k bezeichneten Verhältnisse, daß 
der Militärpflichtige selbst oder die Angehörigen desselben die zur Berücksichtigung in Anspruch 
genommenen Verhältnisse durch ihre eigene freie Entschließung herbeigeführt haben, z. B. durch 
Ankauf, Erpachtung resp. Uebertragung eines Besitzthums 2c., so können diese Verhältnisse 
eine Berücksichtigung in der Regel nicht begründen, da es eines jeden Wehrpflichtigen Sache 
ist, vor Ableistung seiner Militär-Dienstpflicht im stehenden Heere keine Verhältnisse an- 
zuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht 
zu erschweren. Wenn jedoch der Bruder eines Militärpflichtigen in der Armee als Unter- 
offizier dient, und eine Bescheinigung des Truppentheils darüber vorliegt, daß dieser mit 
Ersterem eine Capitulation auf mindestens noch fernere drei Jahre abgeschlossen hat, so ist 
bierauf Seitens der Ersatz-Behorden billige Rücksicht zu nehmen. 
Die erfolgte Verheirathung eines Militärpflichtigen kann niemals eine Berücksichtigung 
begründen.) Ebensowenig können aus irgend welchen durch eine Verheirathung herbeigeführten 
Umständen Reclamationsgründe entnommen werden. 
*) cf § 125, 2 und Anmerkung zu § 182.
	        
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