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zugefallen ist, und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Ver-
tretung in der Wirthschaft haben machen können.
Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt,
wie bei dem vorhergehenden Berücksichtigungsgrunde, nur darauf an, daß die Pacht
hinreicht, um allein dem Pächter den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren;
) solche Eigenthümer von Fabriken, Manufacturen und anderen gewerblichen Etablisse=
ments, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls der Betrieb ihnen erst seit der letzten
Ersatzmusterung eigenthümlich zugefallen, und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für
eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen. Auf
den Inhaber eines Handlungshauses von entsprechendem Umfange findet diese Ver-
günstigung vorkommenden Falls analoge Anwendung;
I) ein solcher Militärpflichtiger, welcher als Sohn eines arbeits= und aufsichtsunfähigen
Grund- oder Fabrikbesitzers, bez. Pächters, nach dem Urtheile der Ersatz-Behörden als
dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Grundstücks betrachtet
werden muß. Es wird dieß indeß nur dann der Fall sein können, wenn der be-
treffende Grund= oder Fabrikbesitzer 2c. nicht im Stande sein sollte, andere Hülfe sich
zu verschaffen;
)der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen
Wunden gestorbenen, oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten, sofern durch die
Zurückstellung den Angehörigen des Letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt
werden kann.
2. Ergiebt die specielle Prüfung der ad 1 unter a bis k bezeichneten Verhältnisse, daß
der Militärpflichtige selbst oder die Angehörigen desselben die zur Berücksichtigung in Anspruch
genommenen Verhältnisse durch ihre eigene freie Entschließung herbeigeführt haben, z. B. durch
Ankauf, Erpachtung resp. Uebertragung eines Besitzthums 2c., so können diese Verhältnisse
eine Berücksichtigung in der Regel nicht begründen, da es eines jeden Wehrpflichtigen Sache
ist, vor Ableistung seiner Militär-Dienstpflicht im stehenden Heere keine Verhältnisse an-
zuknüpfen oder herbeizuführen, welche geeignet sein können, ihm die Erfüllung dieser Pflicht
zu erschweren. Wenn jedoch der Bruder eines Militärpflichtigen in der Armee als Unter-
offizier dient, und eine Bescheinigung des Truppentheils darüber vorliegt, daß dieser mit
Ersterem eine Capitulation auf mindestens noch fernere drei Jahre abgeschlossen hat, so ist
bierauf Seitens der Ersatz-Behorden billige Rücksicht zu nehmen.
Die erfolgte Verheirathung eines Militärpflichtigen kann niemals eine Berücksichtigung
begründen.) Ebensowenig können aus irgend welchen durch eine Verheirathung herbeigeführten
Umständen Reclamationsgründe entnommen werden.
*) cf § 125, 2 und Anmerkung zu § 182.