Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vor Ablauf des zweiten Concurrenzjahres des zweiten Sohnes ist dieser nicht eher ein— 
zustellen und der erste Sohn nicht eher zu entlassen, als bis der betreffende Militär-Vorgesetzte 
(der Regiments= bez. detachirte 2c. Bataillons= oder Abtheilungs-Commandeur) den letzteren 
für ausgebildet mit der Waffe erachtet; wogegen nach Ablauf des zweiten Concurrenz- 
jahres der zweite Sohn zum nächsten allgemeinen Einstellungs-Termine (also nicht außer- 
l terminlich) eingestellt und der zuerst eingestellte Sohn entlassen werden muß, ohne daß es dann 
auf den Grad der militärischen Ausbildung des letzteren ankommt. 
6. Die ad 1 aà undb bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, 
wenn die Familie oder Wittwe Unterstützungen aus Armen-Fonds schon vorher bezogen hat. 
7. Wenn es sich in den Fällen àad 1 darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu 
deren Gunsten der Antrag auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienste gestellt wor- 
den ist, noch arbeits= bez. aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatz- Be- 
hörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in der- 
artigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatz-Commissionen in der Regel persönlich vor- 
stellen muß. 
8. Die in dem Passus 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne) und 
Adoptivsöhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen 
sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes Statt angenommen sind, 
nicht ausgedehnt werden dürfen. 
9. Alle Zurückstellungen Militärpflichtiger aus der Altersclasse der 2 Ojährigen, welche 
die Ersatz-Commissionen auf Grund vorstehend bezeichneter Fälle genehmigen, haben nur auf 
1 Jahr, d. h. bis zur nächstjährigen Musterung, Gültigkeit. 
Sind auch dann die Verhältnisse noch dieselben, so kann in den Fällen ad 1 eine aber- 
malige Zurückstellung bis zum dritten Concurrenzjahre des Militärpflichtigen eintreten, in 
den Fällen ad c, d und e jedoch nur, wenn Umstände der allerdringendsten Art vorliegen. 
10. Sind die Verhältnisse im dritten Concurrenzjahre des betreffenden Militärpflichtigen 
ebenfalls der Art, daß eine fernere Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist derselbe vom 
Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten zu befreien. 
  
*) Wenn, wie in Preußen, Stiefkinder nicht gesetzlich zur Unterstützung der Eltern angehalten werden 
können, so kommt bei der Bestimmung des Passus 8 in Betracht, daß überhaupt Militärpflichtige event. 
nur insoweit und so lange berücksichtigt werden dürfen, als sie thatsächlich die unentbehrliche Stütze ihrer 
Angehörigen sind (ek. Passus 4). 
In Rücksicht auf diese Lage der Gesetzgebung kann bei Beurtheilung der Reclamation eines Militär- 
pflichtigen das Vorhandensein von Stiefgeschwistern nur dann ein Motiv gegen die Berücksichtigung bilden, 
wenn letztere thatsächlich ihre Eltern 2c. unterstützen.
	        
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