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Auslande zuziehen, den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen anzugeben. Letztere
haben über diese Kinder, wie dieß bei den im Inlande geborenen Kindern Seitens der Geist-
lichen 2c. geschieht, zu dem Zwecke fortlaufende Listen zu führen, damit der Ort, in welchem
der Eingewanderte 2c. bei der Einwanderung r2c. aufgenommen worden ist, rücksichtlich der
Controle über die Erfüllung der Militärpflicht die Stelle des Geburtsortes der im Inlande
Geborenen vertreten kann. Aus diesen Listen der im Auslande geborenen Kinder männlichen
Geschlechts sind Auszüge — Supplemente zu den Geburtslisten — analog den im § 55
enthaltenen Vorschriften an die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden der-
jenigen Ortschaft mitzutheilen, in welche der im Auslande Geborene seiner Zeit eingewandert
oder aufgenommen worden ist.
57.
Stammrollen im Allgemeinen.
1. Die Orts-Behörden, bez. Beamten, welche die Stammrollen zu führen und bei deren
Führung mitzuwirken haben, die örtlichen Verbände, für welche die Stammrollen anzulegen,
und das Schema, nach welchem dieselben zu führen sind, sowie die Bestimmungen über die
innere Einrichtung der Stammrollen, namentlich hinsichtlich der Reihenfolge der Eintrag-
ungen rc., werden durch besondere, von den Ersatz-Behörden dritter Instanz zu erlassende
Reglements und, soweit es sich um besondere Einrichtungen für bestimmte Ortschaften handelt,
durch die Departements-Ersatz-Commissionen bestimmt.
2. Die Stammrollen sind unter sicherem Verschlusse zu verwahren und bei eintretender
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
3. Die Communen oder sonstigen örtlichen Verbände, für welche die Stammrollen ge-
führt werden, sind für deren richtige und ordnungsmäßige Führung dergestalt verantwortlich,
daß im Falle fruchtlos gerügter Unregelmäßigkeiten, nach Entscheidung der höheren Verwalt-
ungs-Behörden, das Stammrollengeschäft durch eine besondere Commission auf Kosten des
verpflichteten Verbandes im Wege der administrativen Execution ausgeführt werden kann.
4. Zum 1. März jeden Jahres sind die Stammrollen mit den Geburtslisten und
sonstigen Belägen an den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission zu
übergeben. 1)
1) Zu § 57.
Das Königreich Sachsen betreffend:
1. Für jeden Ort des Landes ist eine eigene Stammrolle zu führen, welche die ganze Ortschaft, ein-
schließlich der vorhandenen Rittergüter u. s. w., zu umfassen hat.
2. Die Anlegung und Führung dieser Stammrollen, welche nach dem Schema unter □ zu bewerkstelli-
gen ist, liegt in den Städten den Stadträthen, auf dem platten Lande aber unter Leitung und Aufsicht der
Gerichtsämter den Gemeinderäthen ob, und sind dabei insbesondere die Vorschriften in §§ 1, 2, 20, 43,
44, 53 bis mit 60, 65, 71, 77, 78, 180, 181, 186 bis mit 189 der Ersatz-Instruction zu berücksichtigen und
im Auge zu behalten.