Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Die vorläufige Zurückstellung von Militärpflichtigen, welche sich in gerichtlicher Unter— 
suchung befinden, oder welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt 
worden ist, kann nach den in den §# 38 und 39 wierfür gegebenen Normen und Grenzen 
durch die Kreis-Ersatz-Commission verfügt werden. 
Individuen, welche nach den Bestimmungen der 88 39 und 41 in die Arbeiter-Abtheil- 
ung einzustellen sind, werden der Departements-Ersatz-Commission vorgestellt. 
6. Geht ein Erkenntniß erst nach Beendigung des Kreis-Ersatz-Geschäfts ein, so muß 
dasselbe, wenn es einen Militärpflichtigen betrifft, der in einer der Vorstellungs-Listen ver- 
zeichnet steht, beim Aushebungs-Termine zur Kenntniß der Departements-Ersatz-Commission 
gebracht werden. 
7. Verziehen Militärpflichtige oder junge in das militärpflichtige Alter noch nicht ein- 
getretene Leute, gegen welche gerichtliche Erkenntnisse vorliegen, so sind letztere dem Civil-Vor- 
sitzenden derjenigen Kreis-Ersatz-Commission zuzusenden, in deren Bereich der neue Aufenthalts- 
ort des Verzogenen liegt. 
8. Do es indeß vorkommen kann, daß diese Benachrichtigungen unterbleiben, so haben 
die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission in Betreff derjenigen, anderen Kreisen an 
gehörenden Militärpflichtigen, welche bei der Musterung für dienstbrauchbar anerkannt werden, 
rücksichtlich ihrer moralischen Führung sogleich bei den betreffenden Heimaths-Behörden Nach- 
frage zu halten. 
878. 
Prüfung der Reclamations-Anträge. 
1. Die Militärpflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren, oder 
andere Begünstigungen rücksichtlich deren Militärverhältnisse beantragen wollen, sind verpflichtet, 
die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Be- 
ginn der Musterung oder spätestens im Musterungs-Termine selbst zur Sprache zu bringen. 
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht ge- 
nommen. 
Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann als Mittel zum 
Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen werden, wenn sie von wirklich in Amt 
und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder beglaubigt sind.) 
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*) Ob Verhandlungen und Atteste, welche vom Militärpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht 
werden, um dadurch die Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienste zu begründen, sowie schriftliche 
Eingaben, welche sich auf den Eintritt der Militärpflichtigen zum Dienste beziehen, stempelpflichtig sind, richtet 
sich nach den Gesetzen des betreffenden Staates. In Preußen sind die so eben erwähnten Atteste 2c. stempel- 
frei, dagegen sind ebendaselbst Gesuche, welche die Wiederentlassung eines Soldaten vom stehenden Heere be- 
zwecken, nach dem Gesetze vom 7. März 1822 stempelpflichtig. 
Alle Reclamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen Bescheide sind portopflichtig und 
zwar haben die Reclamanten das Porto zu entrichten.
	        
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