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4. Ob die von der Kreis-Ersatz-Commission für das Garde-Corps designirten Militär-
pflichtigen sämmtlich zu Anfang der Aushebung hintereinander oder in der ihnen in der Vor-
stellungs-Liste S zu Theil gewordenen Reihenfolge zur Vorstellung kommen sollen, darüber
entscheidet der Militär-Vorsitzende der Commission.
5. Dem zur Departements-Ersatz-Commission commandirten Offizier des Garde-Corps
ist es auch gestattet, junge Leute, welche noch nicht in das militärpflichtige Alter eingetreten
sind, ohne Anrechnung auf das auszuhebende Garde-Contingent für Truppentheile des Garde-
Corps zu engagiren (ef. & 130).
105.
Verfahren mit den vorschriftsmäßig gelernten Jägern im Königreiche
Preußen.
1. Die vorschriftsmäßig gelernten Jäger des Königreichs Preußen, und Diejenigen,
welche einen vorschriftsmäßigen Lehrbrief zu erwarten haben, indem sie im laufenden Jahre
ihre Lehrzeit beenden?) (Vorstellungs-Liste D), sind in Bezug auf ihre Dienstfähigkeit nach
Maßgabe der im Allgemeinen für den Jägerdienst geltenden Bestimmungen (§ 29) ärztlich
zu untersuchen und das Resultat dieser Untersuchung in einer namentlichen Nachweisung un-
mittelbar nach dem Schlusse der Aushebung von dem Militär-Vorsitzenden der Commission der
Inspection der Jäger und Schützen zuzusenden.
Den dienstfähig befundenen Jäger-Lehrlingen ist außerdem von dem Militär-Vorsitzenden
ein Attest über die Diensttauglichkeit auszufertigen.
2. Die Inspection der Jäger und Schützen hat dieselben auf Grund der ihr von sämmt-
lichen Infanterie-Brigaden zugehenden Listen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 29 zu
vertheilen und den betreffenden Infanterie-Brigade-Commandeuren hierüber eine Mittheilung
zu machen, damit die zur Einstellung kommenden Jäger die erforderliche Ordre erhalten, sich
rechtzeitig zum Dienstantritte zu stellen.
8106.
Verfahren bei versuchsweiser Einstellung Militärpflichtiger.
1. Militärpflichtige, welche im Sinne des § 74, 4 und in Gemäßheit der Vorschriften
des § 22 der Instruction für Militär-Aerzte von der Departements-Ersatz-Commission ver-
suchsweise eingestellt werden, kommen auf das vom Kreise zu stellende Ersatz-Contingent in
Anrechnung und werden einem Truppentheile mit den übrigen Rekruten zur Einstellung über-
wiesen.
PHierüber haben sich diejenigen Jäger-Lehrlinge, welche nicht schon vor Beginn der Aushebung durch
die Inspection der Jäger und Schützen den Infanterie-Brigade-Commandos namhaft gemacht sind (ef. An-
merkung zu § 75), durch ein Attest ihres Lehrprincipals auszuweisen.