Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nummer  wegen  weder  bei  der  gerade  bevorstehenden  Aushebung,  noch  bei  Nachgestellungen  zum
Dienste  gelangen,  bedarf  es  einer  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  nicht,
die  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben  jedoch  auch  diese  Reclamationen  auf  das  Sorgfältigste
zu  erörtern  und  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzulegen.

5.  Reclamations-Anträge,  welche  gegen  die  abweisende  Entscheidung  der  Kreis-Ersatz-Commission
  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Verfügung  vorgelegt  werden,  sind  von
derselben  ebenfalls  zu  prüfen.

6.  Reclamations-Anträge,  welche  der  Kreis-Ersatz-Commission  zur  Prüfung  und  Begutachtung
  nicht  vorgelegen  haben,  sind  in  der  Regel  von  der  Departements-Ersatz-Commission
gar  nicht  in  Erwägung  zu  ziehen,  sondern  zurückzuweisen,  sofern  die  Veranlassung  zur  Reclamation
  nicht  etwa  nach  beendigtem  Kreis-Ersatzgeschäfte  entstanden  sein  sollte.

7.  Die  von  der  Departements-Ersatz-Commission  im  Aushebungs-Termine  zu  treffenden
Entscheidungen  werden  mündlich  ertheilt,  und  das  Resultat  in  den  Listen  eingetragen.  Militärpflichtige,
  welche  sich  bei  abweisender  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  nicht
beruhigen,  haben  ihre  Vorstellungen  gegen  diese  Entscheidungen  an  das  Ober-Präsidium  2c.
derjenigen  Provinz  2c.  zu  richten,  in  welcher  sie  ausgehoben  worden  sind  (§&  124  und  188,  3).

109.

Designirung  bez.  Aushebung  von  Militärpflichtigen  zur  Deckung  eines
etwaigen  Ausfalls  oder  Mehrbedarfs  an  Rekruten  bei  Nachgestellungen  2c.

1.  Nachdem  das  Ersatz-Contingent  eines  Aushebungs-Bezirks  vollständig  ausgehoben
worden  ist,  haben  die  Departements-Ersatz-Commissionen  der  gesetzlichen  Reihenfolge  nach
noch  eine  genügende  Anzahl  Militärpflichtiger  ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und  als  Reserve
zur  Deckung  desjenigen  außergewöhnlichen  Abgangs  zu  bezeichnen,  welcher  im  Laufe  der

Zeit  bei  den  beurlaubten  Rekruten,  bez.  bei  den  verschiedenen  Truppen  der  Garde  und  Linie
entstehen  könnte.

2.  Müssen  Militärpflichtige  nachträglich  ausgehoben  werden,  welche  der  Departements-Ersatz-Commission
  noch  nicht  vorgestellt  worden  sind,  so  ist  die  Kreis-Ersatz-Commission  zu
beauftragen,  die  betreffenden  Individuen  vor  deren  Absendung  zum  Truppentheile  nochmals

genau  zu  untersuchen,  damit  nur  solche  Leute  den  Truppen  überwiesen  werden,  welche  dienstbrauchbar
  sind.

Eine  derartige  Untersuchung  muß  in  der  Regel  im  Stabsquartiere  des  Landwehr-Bataillons
  oder  auf  Requisition  des  Militär-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  durch  einen
dem  Wohnsitze  des  Militärpflichtigen  zunächst  stationirten  Militärarzt  vorgenommen  werden,
wohin  die  betreffenden  Militärpflichtigen  zu  diesem  Zwecke  zu  beordern  sind.