Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nummer wegen weder bei der gerade bevorstehenden Aushebung, noch bei Nachgestellungen zum 
Dienste gelangen, bedarf es einer Entscheidung der Departements-Ersatz-Commission nicht, 
die Kreis-Ersatz-Commissionen haben jedoch auch diese Reclamationen auf das Sorgfältigste 
zu erörtern und der Departements-Ersatz-Commission vorzulegen. 
5. Reclamations-Anträge, welche gegen die abweisende Entscheidung der Kreis-Ersatz- 
Commission der Departements-Ersatz-Commission zur Verfügung vorgelegt werden, sind von 
derselben ebenfalls zu prüfen. 
6. Reclamations-Anträge, welche der Kreis-Ersatz-Commission zur Prüfung und Begut- 
achtung nicht vorgelegen haben, sind in der Regel von der Departements-Ersatz-Commission 
gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Recla- 
mation nicht etwa nach beendigtem Kreis-Ersatzgeschäfte entstanden sein sollte. 
7. Die von der Departements-Ersatz-Commission im Aushebungs-Termine zu treffenden 
Entscheidungen werden mündlich ertheilt, und das Resultat in den Listen eingetragen. Militär- 
pflichtige, welche sich bei abweisender Entscheidung der Departements-Ersatz-Commission nicht 
beruhigen, haben ihre Vorstellungen gegen diese Entscheidungen an das Ober-Präsidium 2c. 
derjenigen Provinz 2c. zu richten, in welcher sie ausgehoben worden sind (§& 124 und 188, 3). 
109. 
Designirung bez. Aushebung von Militärpflichtigen zur Deckung eines 
etwaigen Ausfalls oder Mehrbedarfs an Rekruten bei Nachgestellungen 2c. 
1. Nachdem das Ersatz-Contingent eines Aushebungs-Bezirks vollständig ausgehoben 
worden ist, haben die Departements-Ersatz-Commissionen der gesetzlichen Reihenfolge nach 
noch eine genügende Anzahl Militärpflichtiger ärztlich untersuchen zu lassen und als Reserve 
zur Deckung desjenigen außergewöhnlichen Abgangs zu bezeichnen, welcher im Laufe der 
Zeit bei den beurlaubten Rekruten, bez. bei den verschiedenen Truppen der Garde und Linie 
entstehen könnte. 
2. Müssen Militärpflichtige nachträglich ausgehoben werden, welche der Departements- 
Ersatz-Commission noch nicht vorgestellt worden sind, so ist die Kreis-Ersatz-Commission zu 
beauftragen, die betreffenden Individuen vor deren Absendung zum Truppentheile nochmals 
genau zu untersuchen, damit nur solche Leute den Truppen überwiesen werden, welche dienst- 
brauchbar sind. 
Eine derartige Untersuchung muß in der Regel im Stabsquartiere des Landwehr-Batail- 
lons oder auf Requisition des Militär-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission durch einen 
dem Wohnsitze des Militärpflichtigen zunächst stationirten Militärarzt vorgenommen werden, 
wohin die betreffenden Militärpflichtigen zu diesem Zwecke zu beordern sind.
	        
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