Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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4.  Ob  die  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  für  das  Garde-Corps  designirten  Militärpflichtigen
  sämmtlich  zu  Anfang  der  Aushebung  hintereinander  oder  in  der  ihnen  in  der  Vorstellungs-Liste
  S  zu  Theil  gewordenen  Reihenfolge  zur  Vorstellung  kommen  sollen,  darüber
entscheidet  der  Militär-Vorsitzende  der  Commission.

5.  Dem  zur  Departements-Ersatz-Commission  commandirten  Offizier  des  Garde-Corps
ist  es  auch  gestattet,  junge  Leute,  welche  noch  nicht  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten
sind,  ohne  Anrechnung  auf  das  auszuhebende  Garde-Contingent  für  Truppentheile  des  Garde-Corps
  zu  engagiren  (ef.  &  130).

105.
Verfahren  mit  den  vorschriftsmäßig  gelernten  Jägern  im  Königreiche

Preußen.

1.  Die  vorschriftsmäßig  gelernten  Jäger  des  Königreichs  Preußen,  und  Diejenigen,
welche  einen  vorschriftsmäßigen  Lehrbrief  zu  erwarten  haben,  indem  sie  im  laufenden  Jahre
ihre  Lehrzeit  beenden?)  (Vorstellungs-Liste  D),  sind  in  Bezug  auf  ihre  Dienstfähigkeit  nach
Maßgabe  der  im  Allgemeinen  für  den  Jägerdienst  geltenden  Bestimmungen  (§  29)  ärztlich
zu  untersuchen  und  das  Resultat  dieser  Untersuchung  in  einer  namentlichen  Nachweisung  unmittelbar
  nach  dem  Schlusse  der  Aushebung  von  dem  Militär-Vorsitzenden  der  Commission  der
Inspection  der  Jäger  und  Schützen  zuzusenden.

Den  dienstfähig  befundenen  Jäger-Lehrlingen  ist  außerdem  von  dem  Militär-Vorsitzenden
ein  Attest  über  die  Diensttauglichkeit  auszufertigen.

2.  Die  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  hat  dieselben  auf  Grund  der  ihr  von  sämmtlichen
  Infanterie-Brigaden  zugehenden  Listen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  29  zu
vertheilen  und  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandeuren  hierüber  eine  Mittheilung

zu  machen,  damit  die  zur  Einstellung  kommenden  Jäger  die  erforderliche  Ordre  erhalten,  sich
rechtzeitig  zum  Dienstantritte  zu  stellen.

8106.
Verfahren  bei  versuchsweiser  Einstellung  Militärpflichtiger.

1.  Militärpflichtige,  welche  im  Sinne  des  §  74,  4  und  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
des  §  22  der  Instruction  für  Militär-Aerzte  von  der  Departements-Ersatz-Commission  versuchsweise
  eingestellt  werden,  kommen  auf  das  vom  Kreise  zu  stellende  Ersatz-Contingent  in

Anrechnung  und  werden  einem  Truppentheile  mit  den  übrigen  Rekruten  zur  Einstellung  überwiesen.


PHierüber  haben  sich  diejenigen  Jäger-Lehrlinge,  welche  nicht  schon  vor  Beginn  der  Aushebung  durch
die  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  den  Infanterie-Brigade-Commandos  namhaft  gemacht  sind  (ef.  Anmerkung
  zu  §  75),  durch  ein  Attest  ihres  Lehrprincipals  auszuweisen.