Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8110. 
Nachgestellungen. 
1. Bei außerordentlichem Abgange an Mannschaften, welcher durch Entlassungen vor 
beendeter Dienstzeit oder auf andere Weise, in der Zeit vom Einstellungs-Termine ab bis zum 
1. Februar entsteht, können die Truppen, sofern sie nicht etwa Gelegenheit haben, das ent- 
stehende Manquement anderweitig zu decken, einen Nachersatz fordern. Wenn Truppen- 
theile ihren Hauptersatz später als im November erhalten, so ist ihnen bis zum 1. April, 
wenn sie ihren Hauptersatz später als im Januar erhalten, bis zum 1 5. Mai auf Verlangen 
Nachersatz zu stellen. Der bei den Truppentheilen entstehende Abgang an Oekonomie-Hand- 
werkern ist auf Verlangen das ganze Jahr hindurch durch sofortige Ueberweisung von Nach- 
ersatz zu decken. 
2. Der geforderte Nachersatz ist, ohne daß es dazu außer in den ad 3 gedachten Fällen 
einer Anweisung Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz bedarf, sogleich aus demjenigen 
Ergänzungs-Bezirke zu stellen, aus welchem der Entlassene 2c. ausgehoben worden war. 
3. Ist ein Manquement zu decken, welches durch den Abgang eines dreijährig Frei- 
willigen oder Capitulanten entstanden ist, so hat, sofern derselbe aus dem Ergänzungs-Bezirke 
seines Truppentheils eingetreten war, derselbe Ergänzungs-Bezirk auch den Ersatz zu stellen. 
War der Freiwillige oder Capitulant dagegen aus einem Ergänzungs-Bezirke eingetreten, 
welcher für den betreffenden Truppentheil in der Regel keinen Ersatz stellt, so haben die Er- 
satz-Behörden dritter Instanz zu verfügen, welcher von den Aushebungs-Bezirken, aus denen 
dem betreffenden Truppentheile im Allgemeinen Ersatz gestellt wird, den gewünschten Nach- 
ersatz leisten soll. 
4. Ist ein Manquement dadurch entstanden, daß ein in die Heimath beurlaubter Rekruts) 
sich dem Militärdienste durch Auswandern ohne Consens entzogen, im Gestellungstermine der 
Rekruten sich nicht gestellt hat und 14 Tage ausgeblieben ist, ohne daß dem Landwehr-Bezirks- 
Commandeur ein das Ausbleiben genügend entschuldigender Grund bekannt geworden; oder 
ist ein Manquement dadurch entstanden, daß ein Rekrut auf dem Marsche zum Truppentheile, 
bez. ein Soldat während seiner gesetzlichen Dienstzeit im stehenden Heere desertirt ist, so kann, 
sofern derartige Dienstentziehungen oder Desertionen aus ein und demselben örtlichen Verbande 
wiederholt vorkommen, letzterer durch die Departements-Ersatz-Commission verpflichtet werden, 
sogleich aus seinen den allgemeinen Bestimmungen gemäs zunächst verpflichteten Militär- 
pflichtigen den erforderlichen Ersatz zu stellen. Dieß findet nur Anwendung bei dem Ent- 
weichen und Ausbleiben von Rekruten und Soldaten, welche durch die Ersatz-Behörden aus- 
gehoben worden sind, wogegen der Ersatz für desertirte Capitulanten und Freiwillige im ge- 
wöhnlichen Wege zu stellen ist. 
  
*) Verfolgung derselben cf. § 181.
	        
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