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IX.
Berechtigungsschein
zum einjährigen Dienste.
Der.........·...............·...·..................................................·.......·....·...................... geborenzu...................................»..............................-.
imRegierungsbezirke.----.-.---.----.. am.....................................................................,»··»« ist auf Grund und nach
Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse für qualificirt befunden worden, als aanen Freiwilliger zu dienen.
Die Anmeldung zum Antritte des Dienstes bei einem Truppentheile muß den 1. April oder 1. Oc-
tober *) und bei Verlust der Berechtigung, spätestens am 1. October 18.-) bewirkt werden.
Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt die Befugniß, den Dienst-
antritt bis zu obigem Termine auszusetzen. In solchen Fällen hat sich bhden.
sofern er das militärpflichtige Alter erreicht hat, bei dem Civilvorsitzenden der Aushebungscommission seines
Aufenthaltsortes anzumelden.
Bei der körperlichen Untersuchung des hat sich ergeben, daß er zum Dienste bei
( den berittenen Truppen) brauchbar sein wird.
N.,den :-, 18.
Kreis-Prüfungs-Commission der Freiwilligen zum einjährigen Dienste.
N. M.
Anmerkungen. 7) Bei den Reiter= und Artillerieregimentern und den Jägerbataillonen nur den 1. October.
hHier ist, wenn nicht ein noch weiterer, besonderer Ausstand durch die Kreisdirection erlangt worden, das
Jahr einzurücken, in welchem der Betreffende das 23. Lebensjahr vollendet.
X.
Der im vorstehenden Berechtigungsscheine näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unterzeichneten Commando
gemeldet, um zum 1. October à. C. den Dienst als einjähriger Freiwilliger anzutreten. Der Genannte ist für
dienstbrauchbar befunden und angewiesen worden, sich am 1. October zum Dienstantritte beim Regimente hierselbst
zu stellen.
Das Commando des Infanterieregiments.
N. JN.,
Oberst.
(L. S.)
1868.