Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 25 — 
IX. 
Berechtigungsschein 
zum einjährigen Dienste. 
Der.........·...............·...·..................................................·.......·....·...................... geborenzu...................................»..............................-. 
imRegierungsbezirke.----.-.---.----.. am.....................................................................,»··»« ist auf Grund und nach 
Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse für qualificirt befunden worden, als aanen Freiwilliger zu dienen. 
Die Anmeldung zum Antritte des Dienstes bei einem Truppentheile muß den 1. April oder 1. Oc- 
tober *) und bei Verlust der Berechtigung, spätestens am 1. October 18.-) bewirkt werden. 
Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt die Befugniß, den Dienst- 
antritt bis zu obigem Termine auszusetzen. In solchen Fällen hat sich bhden. 
sofern er das militärpflichtige Alter erreicht hat, bei dem Civilvorsitzenden der Aushebungscommission seines 
Aufenthaltsortes anzumelden. 
Bei der körperlichen Untersuchung des hat sich ergeben, daß er zum Dienste bei 
( den berittenen Truppen) brauchbar sein wird. 
N.,den :-, 18. 
Kreis-Prüfungs-Commission der Freiwilligen zum einjährigen Dienste. 
N. M. 
  
Anmerkungen. 7) Bei den Reiter= und Artillerieregimentern und den Jägerbataillonen nur den 1. October. 
hHier ist, wenn nicht ein noch weiterer, besonderer Ausstand durch die Kreisdirection erlangt worden, das 
Jahr einzurücken, in welchem der Betreffende das 23. Lebensjahr vollendet. 
  
X. 
Der im vorstehenden Berechtigungsscheine näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unterzeichneten Commando 
gemeldet, um zum 1. October à. C. den Dienst als einjähriger Freiwilliger anzutreten. Der Genannte ist für 
dienstbrauchbar befunden und angewiesen worden, sich am 1. October zum Dienstantritte beim Regimente hierselbst 
zu stellen. 
Das Commando des Infanterieregiments. 
N. JN., 
Oberst. 
(L. S.) 
1868.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.