Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 9. Für jeden Ort ist vom Stadtrathe, beziehendlich Gemeindevorstande, aller drei 
Jahre eine Liste über alle Ortseinwohner zu fertigen, welche zu dem Amte eines Geschwornen 
befähigt sind (Urliste) und nicht nach § 5 unter 1 und 3 und § 6 für immer das Ge- 
schwornenamt abgelehnt haben. Diese Liste ist alljährlich bis zur vollständigen Erneuerung 
zu revidiren und zu ergänzen. 
10. Der Stadtrath, beziehendlich Gemeindevorstand, hat dafür zu sorgen, daß die 
Urliste jedes Jahr im Monate October während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht 
öffentlich ausgelegt werde, nachdem er vorher öffentlich bekannt gemacht hat, daß dieß geschehen 
werde, und daß Diejenigen, welche nach § 5 von dem Geschwornenamte befreit zu werden 
wünschen, ihre Gesuche, bei deren Verlust, schriftlich in der angegebenen vierzehntägigen Frist 
einreichen sollen. Ueber das Gesuch entscheidet der Wahlausschuß (&+ 13). 
Jeder volljährige und selbstständige Ortseinwohner kann innerhalb derfelben Frist wegen 
Uebergehung seiner Person, dafern er zu dem Amte eines Geschwornen fähig zu sein behauptet, 
sowie wegen Uebergehung fähiger oder wegen erfolgter Eintragung unfähiger Personen Ein- 
spruch erheben. Ueber denselben entscheidet der Stadtrath, beziehendlich Gemeinderath, oder 
in Gemeinden, welche nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählen, die Versammlung der 
stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde. 
Gegen diese Entscheidung, welche dem Einsprechenden, sowie im Falle einer Abänderung 
der Liste, auch noch dem hierdurch Betroffenen bekannt zu machen ist, kann von dem Ein- 
sprechenden, wie von dem Bethbeiligten, binnen dreitägiger, von der Bekanntmachung an zu 
rechnender Frist in einer Eingabe an den Stadtrath, beziehendlich Gemeindevorstand, Recurs 
ergriffen werden (vergl. noch 6 17). 
&11. Nach Ablauf der im vorigen Paragraphen bestimmten Fristen wird die Urliste 
nebst den eingereichten Befreiungsgesuchen und Recursen, und zwar in den Landgemeinden 
und in denjenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, von dem 
Gemeindevorstande, beziehendlich Bürgermeister, an den Vorstand des Gerichtsamts des 
Sprengels, in den Städten aber, soweit vorstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist, von 
dem Vorsitzenden des Stadtraths an den Director des Bezirksgerichts eingesendet. 
Der Vorstand des Gerichtsamts sendet die Urlisten seines Sprengels nebst den Befrei- 
ungsgesuchen und Recursen an den Director des Bezirksgerichts ein. 
Es ist Sorge zu tragen, daß die sämmtlichen Urlisten im Laufe des Monats November 
an den Director des Bezirksgerichts gelangen. · 
& 12. Der Vorsitzende des Stadtraths, sowie der Vorstand des Gerichtsamts hat bei 
der Einfendung an den Director des betreffenden Bezirksgerichts sein Gutachten, ohne daß es 
der Angabe von Gründen bedarf, über die nach seinem Ermessen zum Geschwornenamte vor- 
zugsweise befähigten Personen beizufügen.
	        
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