Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Nachsenden 
von Depeschen. 
Depeschen mit 
verschiedenen 
Adressen. 
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auch der Person, oder beziehungsweise der Weiterbeförderungsanstalt, welcher die Depesche 
übergeben wurde. 
Der Aufgeber einer recommandirten Depesche kann sich die Retourdepesche nach irgend 
einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Die Recommandation ist obligatorisch für alle chiffrirten Depeschen. 
Die Taxe für Recommandirung ist gleich derjenigen der eigentlichen Depesche. Wenn die 
Retourdepesche nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte der Ursprungsdepesche zu 
übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und Adreßstation der Retour- 
depesche zur Anwendung. 
Wenn der Aufgeber im Texte der Retourdepesche einen Irrthum entdeckt, und vessen 
Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es wäre denn, 
daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte. 
815. 
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz: „nachzusenden“ beifügen, in 
welchem Falle die Bestimmungsstation dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung an die an- 
gegebene Adresse wo möglich weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Adressaten mit- 
getheilten Adreßort befördert, insofern dieser innerhalb desselben Telegraphengebiets liegt. 
Der Zusatz: „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird 
dann die Depesche successive an diese Adressen befördert. 
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben. 
Die Nachsendung von Depeschen von einem Adressort zum andern 
ist auch zulässig, wenn beide dem Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
graphenvereine angehören. 
816. 
Die Depeschen können adressirt werden: 
a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten; 
b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte; 
C) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Wohnungen in 
dem nämlichen Orte. 
Die nach mehreren Stationen bestimmten Depeschen müssen in eben so vielen Originalen 
aufgegeben werden. Sie werden als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß- 
stationen angegeben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abgegeben, 
d. h. vervielsältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt und für die 
zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 24 Sgr. erpoben.
	        
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