Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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In jedem Landwehr-Bezirke darf jedoch die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der 
Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Procent der Reserve, die Zahl der hinter den 
letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Procent der Reserve und 
Landwehr nicht übersteigen. 
84. 
Die Reserve- und Landwehr-Mannschaften, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, 
haben ihre Gesuche bei dem Gemeindevorstande anzubringen, welcher dieselben unter Zuziehung 
einiger zuverlässiger Reservisten oder Landwehrmänner zu prüfen, und nach Maßgabe des 
Befundes darüber eine an den Amtshauptmann einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, 
aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, 
sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise 
Zurückstellung bedingt werden kann. 
— 
85. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der Aushebungs-Commission. 
86. 
Als berathende Organe sind bei den Entscheidungen heranzuziehen: der Compagnie— 
Commandant, der Gemeinde-Vorstand und außerdem, nach dem Ermessen des Landwehr— 
Bezirks-Commandanten, resp. des Amtshauptmanns, der Bezirks-Feldwebel und einige zuver— 
lässige Einwohner, denen eine besondere Bekanntschaft mit den bürgerlichen und Vermögens- 
Verhältnissen der Reserve= und Landwehr-Mannschaften des Bezirks innewohnt, sowie endlich 
diejenigen Personen, deren Zeugniß nach Maßgabe der obwaltenden Umstände auf die Ent- 
scheidung von Einfluß sein könnte. 
7. 
Nach beendigter Prüfung der Gesuche, wobei die Betheiligten sich einzufinden haben, 
erfolgt die Entscheidung durch den Landwehr-Bezirks-Commandanten und den Amtshauptmann 
bei stattfindender Uebereinstimmung endgültig. 
In dem voraussichtlich seltenen Falle, daß eine Vereinigung dieser Behörden nicht zu 
erreichen sein sollte, ist das Gesuch um Zurückstellung vorläufig abzulehnen, dieselben sind 
jedoch verbunden, den Fall bei den Brigade-Commandos zur Sprache zu bringen, worauf 
von diesen die endgültige Entscheidung erfolgt. 
88. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur für ein Jahr und sind die 
Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern.
	        
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