Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Wenn Mannschaften aus einem Bezirke in einem anderen verziehen, so erlischt die ge— 
währte Berücksichtigung. 
89. 
Nach jedem Termine werden die Namen der sämmtlichen Mannschaften, deren Gesuche 
um einstweilige Zurückstellung als begründet anerkannt worden sind, öffentlich durch die Amts— 
blätter 2c. bekannt gemacht. 
810. 
Im Augenblicke der Einberufung sind alle Gesuche um Zurückstellung unstatthaft. 
Eine Wiederentlassung einzelner zum Dienste eingezogenen Mannschaften kann nur aus— 
nahmsweise auf Grund einer im Wege der Reclamation herbeigeführten besonderen Verfügung 
der betreffenden Behörden oder, wenn die Betreffenden bei einem mobilen Truppentheile 
stehen, der Ministerien, erfolgen, und zwar nur dann, wenn seit dem letzten Classifications— 
Termine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Er— 
eignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Verwandten u. s. w., besondere 
Berücksichtigungsgründe eingetreten sind. 
811. 
Auf die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu den gewöhnlichen 
Uebungen haben die vorstehenden Bestimmungen keinen Bezug. 
 
	        
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