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Art. 48.
Unbedachtsamkeit.
Handlungen, wodurch unvorsätzlich eine Rechtsverletzung herbeigeführt worden ist, sind
nur, wenn diese Rechtsverletzung durch Unbedachtsamkeit verschuldet wurde, und nur in den
vom Gesetze ausdrücklich bezeichneten Fällen zu bestrafen.
Bei allen anderen im Strafgesetzbuche genannten Verbrechen sind Vorsatz und Absicht
(Art. 46, 47), auch wenn ihrer in der Begriffsbestimmung derselben nicht besonders gedacht
ist, ein nothwendiges Erforderniß der Bestrafung.
Eine ungewöhnliche Bedachtsamkeit ist von dem Handelnden, außer wo eine besondere
Verpflichtung dazu stattfindet, nicht zu verlangen.
Art. 49.
Zusammentreffen von Vorsatz und Unbedachtsamkeit.
Auch bei einer mit rechtswidrigem Vorsatze begangenen Handlung kann, wenn nach den
Umständen eine bestimmte Grenze der Absicht anzunehmen ist, der darüber hinausgehende
rechtsverletzende Erfolg, insofern nicht in den besonderen Vorschriften des zweiten Theils wegen
eines solchen Erfolgs ausdrücklich eine höhere Strafe angedroht ist, nur als ein durch Un-
bedachtsamkeit verschuldeter (Art. 48) in Betracht gezogen werden.
Fünftes Capitel.
Von Theilnehmern (Urhebern, Anstiftern und Gehülfen) und Begünstigern
eines Verbrechens, ingleichen von der unterlassenen Verhinderung und Anzeige
eines solchen.
Art. 50.
Miturheber.
Haben an einem Verbrechen Mehrere Theil genommen, so sind alle Diejenigen, welche
die That mit einander beschlossen, und in Folge dieses Beschlusses entweder zur Ausführung
derselben mitgewirkt haben oder doch wenigstens bei der Ausführung gegenwärtig gewesen sind,
als Urheber zu betrachten.
Haben Personen zu der Ausführung mitgewirkt, die an dem Beschlusse der That nicht
Theil genommen haben, so ist nach den Umständen zu erwägen, ob deren Wille nur auf
Unterstützung einer fremden That (vergl. Art. 5.3) gerichtet gewesen, oder ob sie durch ihre
Handlungsweise den Entschluß zur That stillschweigend zu dem ihrigen gemacht haben. Letz-
teren Falles sind sie den Urhebern gleichfalls beizuzählen.
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