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Sie soll bei der nahen Beihülfe stets niedriger, als der Höchstbetrag dieser Strafe, aber
nicht niedriger, als auf ein Dritttheil des Mindestbetrags der letzteren, bei der entfernten Bei-
hülfe nicht höher, als auf die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werden.
Hat die That nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers eine andere strafrechtliche
Natur, als nach denen des Gehülfen, so richtet sich die Strafe des Gehülfen nach demjenigen
Verbrechen, welches dem Urheber nach dessen Verhältnissen zur Last fällt, gesetzt auch, daß die
That durch die persönlichen Verhältnisse des Urhebers erst strafbar geworden ist. Haben an
der That mehrere Miturheber Theil genommen, welche einer verschiedenen Beurtheilung unter-
liegen (Art. 51 zu Ende), so richtet sich die Strafe des Gehülfen nach dem schwersten der
für die Miturheber eintretenden Gesichtspunkte, es sind aber die für andere Miturheber gel-
tenden milderen Gesichtspunkte bei der Bestrafung des Gehülfen als Strafzumessungsgründe
innerhalb des durch den schwersten bestimmten Strafmaßes in Betracht zu ziehen.
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, welche sich auf die persönlichen Eigenschaften
und Verhältnisse des Urhebers gründen, ohne der That selbst nach diesem Gesetzbuche eine
andere strafrechtliche Natur beizulegen, ingleichen Strafausschließungsgründe, welche sich auf
die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Urhebers gründen, kommen bei der Be-
urtheilung des Gehülfen nicht in Betracht.
Art. 56.
Besondere Bestimmung.
Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers oder nach der be-
sonderen Willensrichtung desselben eine schwerere strafrechtliche Natur, als nach denen des
Gehülfen, so ist diese schwerere strafrechtliche Natur des Verbrechens bei der Beurtheilung des
Gehülfen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als derselbe von den Verhältnissen und der
Willensrichtung des Urhebers unterrichtet war.
Ebenso ist, wenn der Urheber bei der Ausführung des Verbrechens weiter gegangen ist,
als der Gehülfe vermuthen konnte, der Letztere nur nach dem Umfange seiner Wissenschaft und
seiner Absicht zu beurtheilen.
Art. 57.
Besondere Fälle der Theilnahme.
Personen, welche nur an dem Beschlusse oder an der Vorbereitung eines von Anderen
begangenen oder versuchten Verbrechens Theil genommen haben, sind mit der Strafe der
entfernten Beihülfe zu demjenigen Verbrechen, welches begangen oder beabsichtigt worden, zu
belegen.
Art. 5 8.
Verbindung zu einem Verbrechen.
Ist es zur Ausführung eines von Mehreren beschlossenen Verbrechens nicht gekommen,