Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sie soll bei der nahen Beihülfe stets niedriger, als der Höchstbetrag dieser Strafe, aber 
nicht niedriger, als auf ein Dritttheil des Mindestbetrags der letzteren, bei der entfernten Bei- 
hülfe nicht höher, als auf die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werden. 
Hat die That nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers eine andere strafrechtliche 
Natur, als nach denen des Gehülfen, so richtet sich die Strafe des Gehülfen nach demjenigen 
Verbrechen, welches dem Urheber nach dessen Verhältnissen zur Last fällt, gesetzt auch, daß die 
That durch die persönlichen Verhältnisse des Urhebers erst strafbar geworden ist. Haben an 
der That mehrere Miturheber Theil genommen, welche einer verschiedenen Beurtheilung unter- 
liegen (Art. 51 zu Ende), so richtet sich die Strafe des Gehülfen nach dem schwersten der 
für die Miturheber eintretenden Gesichtspunkte, es sind aber die für andere Miturheber gel- 
tenden milderen Gesichtspunkte bei der Bestrafung des Gehülfen als Strafzumessungsgründe 
innerhalb des durch den schwersten bestimmten Strafmaßes in Betracht zu ziehen. 
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, welche sich auf die persönlichen Eigenschaften 
und Verhältnisse des Urhebers gründen, ohne der That selbst nach diesem Gesetzbuche eine 
andere strafrechtliche Natur beizulegen, ingleichen Strafausschließungsgründe, welche sich auf 
die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des Urhebers gründen, kommen bei der Be- 
urtheilung des Gehülfen nicht in Betracht. 
Art. 56. 
Besondere Bestimmung. 
Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Urhebers oder nach der be- 
sonderen Willensrichtung desselben eine schwerere strafrechtliche Natur, als nach denen des 
Gehülfen, so ist diese schwerere strafrechtliche Natur des Verbrechens bei der Beurtheilung des 
Gehülfen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als derselbe von den Verhältnissen und der 
Willensrichtung des Urhebers unterrichtet war. 
Ebenso ist, wenn der Urheber bei der Ausführung des Verbrechens weiter gegangen ist, 
als der Gehülfe vermuthen konnte, der Letztere nur nach dem Umfange seiner Wissenschaft und 
seiner Absicht zu beurtheilen. 
Art. 57. 
Besondere Fälle der Theilnahme. 
Personen, welche nur an dem Beschlusse oder an der Vorbereitung eines von Anderen 
begangenen oder versuchten Verbrechens Theil genommen haben, sind mit der Strafe der 
entfernten Beihülfe zu demjenigen Verbrechen, welches begangen oder beabsichtigt worden, zu 
belegen. 
Art. 5 8. 
Verbindung zu einem Verbrechen. 
Ist es zur Ausführung eines von Mehreren beschlossenen Verbrechens nicht gekommen,
	        
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