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so sind Diejenigen, welche an dem gemeinschaftlichen Beschlusse desselben Theil genommen,
oder ihre Beihülfe zu demselben zugesagt haben, mit einer Strafe zu belegen, welche bis auf
ein Dritttheil vom Höchstbetrage der Strafe des beschlossenen Verbrechens ansteigen kann.
Art. 59.
Wirkung thätiger Reue.
Ist ein von Mehreren beschlossenes oder auch bereits unternommenes Verbrechen dadurch,
daß Einzelne aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo sie das Unternehmen noch nicht für
entdeckt oder vereitelt hielten, zurückgetreten sind, gänzlich rückgängig gemacht worden, so ist
wider Diejenigen, durch deren Rücktritt das Verbrechen rückgängig geworden, nur auf Gefäng—
nißstrafe bis zu einem Jahre, gegen die übrigen Theilnehmer auf die Hälfte derjenigen
Strafe, die sie nach Maßgabe dessen, was bereits geschehen ist, ohne den Rücktritt verwirkt
haben würden, zu erkennen.
Hat jedoch einer, oder haben einige der Verbundenen aus freiem Antriebe, und zu einer
Zeit, wo sie das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, durch ihren Einfluß
auf die Anderen, durch Anzeige bei der Behörde, oder durch andere geeignete Mittel, das
Aufgeben oder die Unterdrückung desselben bewirkt, so sollen Diejenigen, welche solches bewirkt
haben, selbst wenn sie als Anstifter zu betrachten wären, mit aller Strafe verschont werden.
Art. 60.
Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen 2c.
Haben Personen sich im Allgemeinen zu gewerbmäßigem Stehlen, zu Brandstiftungen,
Räubereien oder anderen Gewaltthaten verbunden, so trifft die Anstifter der Verbindung und
die Anführer Zuchthausstrafe bis zu sechszehn Jahren, jeden anderen Theilnehmer an der-
selben Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren.
Art. 61.
Begünstigung. .
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder Unterstützung zur
Flucht, durch Verbergung, Wegschaffung oder Vertrieb der Gegenstände des Verbrechens,
durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigungen der strafbaren Hand-
lung, Vorschub leistet, ist als Begünstiger des verübten Verbrechens mit einer Strafe zu be-
legen, welche bis auf ein Dritttheil des Höchstbetrags der auf dieses Verbrechen gesetzten Strafe
ansteigen kann. Hinsichtlich der Verschiedenheit persönlicher Verhältnisse und hinsichtlich
persönlicher Erschwerungs-, Milderungs= und Strafausschließungsgründe gilt von den Be-
günstigern dasselbe, was in Art. 55 und 56 wegen der Gehülfen bestimmt ist.
Begünstiger, welche die oberwähnten Handlungen dem Verbrecher vor der That zu-
gesagt haben, sind als Gehülfen bei der That (vergl. Art. 5 3 und 54) zu beurtheilen.