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896.
Der Liquidation sind stets die Recepte beizufügen.
Auch ist zugleich der Kostenbetrag für die gereichten Arzneien, und zwar, dafern dieselben
in einer Apotheke bereitet wurden, mittelst einer besonderen Liquidation des betreffenden Apo—
thekers oder, dafern der Arzt in den hierzu nachgelassenen Fällen die Medicamente selbst ver—
abreichte, besonders auf der Liquidation des Letzteren, unter Bemerkung der Tage, an welchen
der Kranke selbige erhalten hat, zu specificiren.
897.
Von der oberen Medicinalbehörde ist die eingereichte Liquidation zu prüfen, und hiernach
die Bezahlung derselben zu veranlassen.
Glaubt der Liquidant sich bei der etwa erfolgten Ermäßigung nicht beruhigen zu können,
so steht demselben der Weg der Beschwerde oder Klage offen.
8 98.
In beiden bezeichneten Fällen ist, sofern der Kranke nicht in ein Militärhospital gebracht
werden kann, die Ortsbehörde verbunden:
a) ein Unterkommen für denselben, welches von dem Arzte für geeignet befunden wird,
und, auf Anordnung des Letzteren, geheizt und erleuchtet werden muß, nebst der Lager—
statt, zu verschaffen, auch
b) die Verpflegung des Kranken mit den benöthigten Lebensmitteln aller Art, ingleichen
die Reinigung der Wäsche und die Verabreichung von leinenem Zeuge und anderen
ähnlichen Bedürfnissen, zu besorgen.
C) Zur Wartung und Pflege desselben ist erforderlichen Falles und ebenfalls auf Anord-
nung des Arztes eine zuverlässige Person Seiten der Ortsbehörde zu besorgen.
899.
Die Verpflegung soll nach derjenigen eingerichtet werden, welche in den Militärhospitälern
nach Classen, deren Anwendung sich nach dem Zustande des Kranken richtet, eingeführt ist.
Die dießfallsigen Bestimmungen sind in der Beilage unter II enthalten, und der Arzt
hat in deren Gemäßheit die Classe oder Verpflegung anzuordnen.
Nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Letzteren können aber auch, wo es die Nothwen-
digkeit erfordert, andere, zur Herstellung und Stärkung des Kranken dienende Verpflegungs-
mittel verabreicht werden.
1869. 19