Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 129 — 
—-2 Ngr. 5 Pf. auf den Marschverpflegungszuschuß, 
—-- 1 2½ als Brodgeld — Marschbrodgeld — und 
—-1 21 auf den beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten 
gerechnet werden. 
135. 
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird nach folgenden Sätzen vergütet: 
für eine schwere Ration: 
— . 6 Ngr. 8 Pf., 
für eine mittlere Ration: 
— . 6 Ngr. 4 Pf. 
für eine leichte Ration: 
— . 6 Ngr. — Pf. 
136. 
Für die nach § 73 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exerzirplätze findet 
nur insofern eine Vergütung statt, als dabei ein wirklicher Aufwand entstanden, oder eine 
Nutzung entzogen worden ist. 
Im letzteren Falle erfolgt die Feststellung der zu gewährenden Entschädigung in der 
17 bestimmten Maße. 
8137. 
Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Militärpersonen nach 
§98 a verschafft haben, sowie für die dabei nöthige Beleuchtung und Heizung, werden den 
betreffenden Communen: 
a) bei einem einzelnen auf viese Weise untergebrachten Manne monatlich 
Zwei Thaler —. 
oder wöchentlich 
— . 15 Ngr. —. 
insofern hingegen 
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local aufgenommen werden, die vorgedachten 
2 Thlr. nur für einen derselben, für die übrigen aber monatlich 
Ein Thaler —. — 
oder wöchentlich 
— --7 Ngr. 5 Pf. 
  
C 
  
vergütet. 
8138. 
Die ärztliche Behandlung und verabreichten Medicamente, der Aufwand für Verpflegung 
und Wartung der Kranken, sowie für Reinigung der Wäsche rc., ingleichen bei Sterbefällen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.