Jagd 435
tiere zu fangen und zu töten. Jedem Grundstücksbesitzer ist das Töten
und Fangen von Hamstern auf seinem Grund und Boden gestattet,
nur ist hierbei der Gebrauch des Schießgewehres an die Genehmigung
der Obrigkeit und des Jagdberechtigten gebunden. Auch die in einer
Entfernung von 500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne
Beisein des Besitzers revierenden Hunde oder ohne Aussicht umher-
laufenden Katzen kann der Jagdberechtigte töten. Das Recht, ver-
endetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wildbahn
sich anzueignen, ist Ausfluß des Jagdrechtes (Jagdges. §§ 1, 2, 35 3,
Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 1).
III. Die Schon= und Hegezeit dauert mit gewissen Ausnahmen
(s. Hirsche, Hasen, Rehe, Vogelschutz usw.) vom 1. Februar bis mit
31. August. Die Amtsh. sind ermächtigt, auf Beschwerden über allzu-
großen Wildstand Anordnungen zu seiner Verminderung zu treffen
(Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 mit Berichtigung vom 2. Mai 1879
S. 213, AVO. vom 1. Dez. 1864 S. 418 § 7). Keine Schonzeit
genießen die Raubtiere einschließlich der Raubvögel sowie die im
Inland nicht nistenden Vögel, das Schwarzwild und die in Wild-
gärten, Fasanerien usw. gehegt jagdbaren Tiere (Ges. vom 22. Juli
1876 8 43, , die Raben, Krähen, Elstern, Dohlen, Häher und mit
gewissen Beschränkungen die Sperlinge (VO. vom 5. April 1882 S. 81),
die wilden Kaninchen (s. d.), wilden Tauben (s. d.) und wilden Schwäne
(s. d.); s. auch Vogelschutz. BVom 15. Tage nach Beginn der Schonzeit
ist auch das Feilbieten (s. d.) oder Verkaufen inländischen und das
Feilbieten ausländischen Wildbrets verboten (obiges Ges. §8 12, 5, 6,
AMV0O. vom 30. Okt. 1880 und 12. Sept. 1881, Fischer II 39, 357).
Jedoch fällt nur Feilbieten und Verkauf in rohem Zustande sowie das
Feilbieten von lebendem Wild, nicht der Kauf von Wildbret und der
Verkauf des zum Verspeisen zubereiteten oder des vom Auslande erst
noch zu beziehenden Wildbrets unter das Verbot (MIVO. vom 21. Sept.
1881, SWB. 224, OL. 11. Sept. 1902, Fischer XXVI 94, Annalen XXIV
505). Zum Verkauf selbstgewonnener Jagderzeugnisse bedarf es des
Wandergewerbescheins (s. d. )) nicht. — Weitere Beschränkungen erleidet
das Jagdrecht in bezug auf Ort, Zeit und Art seiner Ausübung.
Insbes. ist die J. verboten innerhalb bewohnter Räume und Ort-
schaften oder durch Anwendung quälender Mittel, an Sonn= und
Feiertagen aber, wenn es durch Treibjagd (s. d.) oder in störender
çAähe der Kirchen und Friedhöfe oder während des Gottesdienstes
geschieht (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §8 31—33, A#O. vom
1. Dez. 1864 S. 418 § 8, MO. vom 21. Jan. 1893, Fischer
XIV 202).
IV. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter III
und über Jagdkarten (s. d.), sowie das Nevierenlassen von Hunden
((. d.) werden mit Geld bis zu 150 M., event. Haft bis zu 6 Wochen
und Entziehung der Jagdkarte bestraft (Ges. von 1864 § 34 und von
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