Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Anfragen. 
Aeußerer Ge— 
schäftsverkehr. 
Tagegelder und 
Reise- 
vergütung. 
— 110 — 
b) die Eingabe an das Kirchenregiment zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben, 
oder ganz oder theilweise zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen, 
c) sie zur Benutzung bei Berathung anderer Vorlagen an einen der bestehenden 
Ausschüsse gelangen zu lassen, oder 
d) auf den Berathungsgegenstand einen Antrag der Landessynode zu gründen. 
Letzteren Falles wird der Landessynode die Entschließung des Kirchenregiments, und 
zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, mitgetheilt werden. 
Von dem auf eine Beschwerde gefaßten Beschlusse wird der Beschwerdeführer, wenn 
sein Aufenthalt bekannt ist, schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Außer diesem Falle ist der Landessynode nicht gestattet, sich mit Privatpersonen oder 
Körperschaften in Verbindung zu setzen und an diese Mittheilungen gelangen zu lassen. 
33. Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an das Directorium über die 
Geschäfte der Synode und an Ausschüsse über deren Verhandlungen können nach dem 
Vortrage aus der Registrande, und zwar mündlich oder schriftlich, gestellt werden. 
Interpellationen an das Kirchenregiment über Gegenstände, welche zum Wirkungs- 
kreise der Synode gehören, müssen bestimmt formulirt, von 10 Mitgliedern unterschrieben, 
dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben den Commissaren abschriftlich mit- 
theilt und von denselben Erklärung über den Tag der Beantwortung erhält, worauf der 
Präsident dieselben auf eine Tagesordnung bringt. 
An die Beantwortung der Interpellationen schließt sich eine weitere Verhandlung 
nicht an. Der Anfragende kann sich nur durch die Antwort befriedigt erklären, oder 
sich die Stellung eines besonderen Antrags vorbehalten. 
34. Die Eröffnungen der in Evangelicis beauftragten Staatsminister an die 
Synode erfolgen durch Erlasse, die Erklärungen der letzteren dem Kirchenregimente gegen- 
über durch Synodalschriften, in welche auch von der Synode beschlossene, mit dem 
Gegenstande in Verbindung stehende Anträge aufzunehmen sind. 
Jeder Synodalschrift, welche nicht blos die Zustimmung zu einem Vorschlage des 
Kirchenregiments enthält, sind die Gründe der abgegebenen Erklärung beizufügen. 
35. Die Mitglieder der Synode erhalten die im § 44 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung bestimmten Tagegelder vom Tage ihres Eintritts in die Synode 
an, diesen inbegriffen, bis zu und mit dem Tage, an welchem die Landessynode ge- 
schlossen oder vertagt wird, beziehendlich bis zu ihrem Ausscheiden vor dem Schlusse 
oder der Vertagung bezahlt. 
Bei den Mitgliedern des Directoriums erstreckt sich jedoch der Anspruch auf Tage- 
gelder noch auf so viele Tage, als sie nach Schluß der Synode zur Erledigung der 
Geschäfte am Orte zu bleiben genöthigt sind.
	        
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