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&8. Wegen der vom 1. Januar 1872 ab bestehenden Aichämter, der einem jeden
derselben zugewiesenen Zweige des Aichungsgeschäfts und der von ihnen zu führenden
Stempel ergeht besondere Bekanntmachung.
§#9. Jedes communliche Aichamt wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede der
Gemeindebehörde als Vorstand, dem ein Stellvertreter für Behinderungsfälle beizugeben
ist, und einem oder mehreren Aichmeistern.
Die Gemeindebehörde, in Unterordnung unter die zuständige Kreisdirection, ist die
Dienstbehörde für das gesammte Personal; die Ernennungen der Vorstände und der
Aichmeister bedürfen der Bestätigung der Kreisdirection, welche, soviel die Aichmeister
anlangt, sich vorher mit der Ober-Aichungs-Commission zu vernehmen hat.
Alle Beamte des Aichamts sind bei der Obrigkeit des Ortes, an welchem das Aich-
amt seinen Sitz hat, nach der der Verordnung vom 2. November 1837 (Seite 97 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) beigefügten Formel B zu verpflichten.
Von jedem, beim Personale eines Aichamts eintretenden Wechsel ist der Ober-Aich-
ungs-Commission unverzüglich Anzeige zu machen.
* 10. Dem Vorstande des Aichamts liegt ob:
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung und das Personal im Allgemeinen, ins-
besondere über das Registranden-, Expeditions-, Cassen= und Archivwesen,
2. die Verwahrung der Control-Normale des Aichamts unter Verantwortlichkeit
für deren sicheren Verschluß,
3. die Correspondenz mit der Ober-Aichungs-Commission und anderen Behörden, so-
wie der sonstige amtliche Verkehr, insbesondere auch die Einsendung der jähr-
lichen Geschäftsübersichten an die Ober-Aichungs-Commission,
4. die Annahme des untergeordneten technischen Personals auf Vorschlag des Aich-
meisters.
Zur Vornahme von Aichungsgeschäften außerhalb der Amtsstelle ist, soweit nicht
für einzelne Zweige des Aichungsgeschäfts besondere Bestimmungen wegen Benutzung
außerhalb der Amtsstelle befindlicher Normal-Apparate ein für allemal getroffen sind,
die jedesmalige besondere Genehmigung des Aichamts-Vorstands erforderlich.
11. Der Anstellung des Aichmeisters hat eine Prüfung bei der Ober-Aichungs-
Commission vorauszugehen (s. § 5 unter 6).
Diese Prüfung erstreckt sich
a) auf die Bekanntschaft mit den Grundlagen und Eigenthümlichkeiten des metrischen
Maß= und Gewichtssystems,
b) auf die Kenntniß der auf das Maß= und Gewichtswesen, insbesondere das
Aichungsgeschäft bezüglichen Gesetze und Instructionen,