Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Die Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche 
durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers. 
Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung oder Zeitschrift, 
mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des Aufgabeorts vorzulegen 
und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr mit dem Aufgabestempel der 
Postanstalt bedruckt zurück, wodurch er die Befugniß erlangt, die Einfügung in die mit 
der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung oder Zeitschrift zu bewirken. Die 
Einlieferung der gestempelten Beilagen muß innerhalb der ersten drei Tage nach der 
Abstempelung, den Tag der Abstempelung mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die 
Frankirung als nicht mehr gültig angesehen, und die Versendung nur gegen neue Fran— 
kirung und Abstempelung nachgelassen wird. 
Die als extraordinäre Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen einzeln 
nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein. Die Post— 
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke 
des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs— 
packeten nicht geeignet erscheinen. 
In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extra— 
ordinäre Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung 
gelange. 
Das Porto für extraordinäre Zeitungs-Beilagen beträgt für jedes Beilage-Exemplar 
Is Silbergroschen bezw. 2#x Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des 
Gesammtbetrags dieser mit kleineren Bruchgroschen als # abschließt, dafür 1 Silber- 
groschen, und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrags dieser mit Bruchkreuzern ab- 
schließt, dafür 1 Kreuzer erhoben wird. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
100. Bekanntmachung, 
den Wahlcommissar für den 36. Wahlkreis des platten Landes betreffend; 
vom 2. October 1871. 
Fur- die Landtagswahl im 36. Wahlkreise des platten Landes ist an Stelle des Gerichts- 
amtmann Zumpe zu Stollberg
	        
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