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und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zu-
behör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
&22. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird die Staatsregierung einen be-
ständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr der Staatsregierung mit dem Ge-
sellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht durch die Organe des
Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der compe-
tenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
I& 112. Bekanntmachung,
die Concessionirung der North British and Mercantile Insurance
Company betreffend;
vom 7. November 1871.
Des Ministerium des Innern hat der North British and Mercantile Insurance
Company auf Grund der von derselben eingereichten Versicherungsbedingungen und
Agenten-Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das
Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite
366 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungs-
verordnung vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1862) zulässigen Versicherungen innerhalb des Königreichs Sachsen
unter den durch das angezogene Gesetz und die Ausführungsverordnungen vom 20. Oe-
tober 1862 und vom 28. März 1863 (Seite 359 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1863) vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen mit Vorbehalt
des Widerrufs ertheilt.
Unter Bezugnahme auf § 6a der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 598
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und §§ 1 und 6 der Verordnung
vom 16. September 1856 (Seite 400 und 401 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1856) wird Solches und daß die Gesellschaft
Dresden
zu ihrem Sitze gewählt hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 7. November 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1871. 42