Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836, vom 5. März 1844 und vom 26. Fe- 
bruar 1859 enthalten sind. 
83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Langenhessen 
betroffen. 
Dresden, den 5. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
128. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Hainichen für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse zu Hainichen erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 30. September 1871. 
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag 
und Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung die im § 13 
des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse zu Hainichen getroffene, eine Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, welche dahin geht, daß die von der gedachten 
allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse gewährten baaren Unterstützungen 
weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten 
werden können, vom Justizministerium genehmigt worden ist, so wird Solches hierdurch, 
gesetzlicher Vorschrift gemäß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 30. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg.
	        
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