Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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m Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdruck 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des 
Packets benuttzt ist. 
im Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden. 
86. 
1 Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zu- 
gleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
I.. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einem Begleitbriefe, so muß 
auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
87. 
1 Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der 
Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den Begleitbrief bestellt 
werden kann. 
I.. Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf der 
Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von Pappe, 
Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Material zu benutzen. 
im Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier 
geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
88. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be— 
gleitbriefes, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht 
werden. 
11 Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwährung 
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht über- 
steigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat 
der Aufgeber die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der 
Adresse auszudrücken. 
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Cours- 
werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von 
hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzu- 
geben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents, 
oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte 
Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werth- 
47 
Mehrere Packe- 
te zu einem Be- 
gleitbriefe. 
Bezeichnung. 
Werthangabe.
	        
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