Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Postmandate. 
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schusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst 
worden sei. 
VUI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages aus- 
gehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern Währ- 
ung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction 
des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu 
bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige 
oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach 
dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb 
dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem 
Vermerke „poste restante.“ 
VII. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten 
Absender, unter Einforderung der im Abs. v erwähnten Bescheinigung. Ist es eine 
Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des § 41 in Anwendung. 
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt 
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung 
muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und 
diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. v er- 
theilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. 
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Ab- 
sender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den 
erhobenen Betrag zurückzahlen. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vor- 
schußsendung nicht einlösen sollte. 
XI Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch 
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
8 21. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Be— 
trage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. 
durch Postmandate zu bewirken. 
Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte 
Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, 
beizufügen. 
Ill Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, 
des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszu-
	        
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