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AMÆ 25. Decret
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau;
vom 31. März 1871.
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im ersten
Abschnitte von 8 15 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau vom
25. November 1870 getroffene Bestimmung über Verlust von Entschädigungsansprüchen
für gewährtes Naturalquartier 2c., welche insoweit, als sie auch auf Entschädigungs-
ansprüche für Quartierleistungen während des Kriegs zustandes sich bezieht, eine Aus-
nahme von bestehenden Gesetzen enthält, in dieser Ausdehnung Allergnädigst zu ge-
nehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von
Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefun-
den hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 31. März 1871.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung:
v. Brandenstein.
Eckelmann.
Einquartierungs-Regulativ
für die Stadt Glauchau.
2c. 2c.
#15. Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nach-
forderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalender-
jahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet
worden ist, bei dem Stadtrathe angemeldet werden.
2c. 2c.