Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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AMÆ 25. Decret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau; 
vom 31. März 1871. 
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im ersten 
Abschnitte von 8 15 des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Glauchau vom 
25. November 1870 getroffene Bestimmung über Verlust von Entschädigungsansprüchen 
für gewährtes Naturalquartier 2c., welche insoweit, als sie auch auf Entschädigungs- 
ansprüche für Quartierleistungen während des Kriegs zustandes sich bezieht, eine Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen enthält, in dieser Ausdehnung Allergnädigst zu ge- 
nehmigen geruhet haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von 
Seiten der Kreisdirection zu Zwickau die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefun- 
den hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 31. März 1871. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
v. Brandenstein. 
Eckelmann. 
Einquartierungs-Regulativ 
für die Stadt Glauchau. 
2c. 2c. 
#15. Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nach- 
forderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalender- 
jahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet 
worden ist, bei dem Stadtrathe angemeldet werden. 
2c. 2c.
	        
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