Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1871.
.# 31. Verordnung,
die Publication des Regulativs für Privatläger betreffend;
vom 5. Mai 1871.
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches ist in Ausführung der Bestimmung im
§ 167 verbunden mit §§ 108 und 109 des Vereinsgzollgesetzes vom 1. Juli 1869
(Seite 317 fg. des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1869)
ein „Regulativ für Privatläger“ erlassen worden, welches in der Anlage unter O mit
der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß dasselbe mit dem 1. Juli
dieses Jahres in Kraft tritt.
Dresden, den 5. Mai 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
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Regulativ für Privatläger.
In Gemäßheit des § 109 des Vereinszollgesetzes werden für die Privatläger fol-
gende nähere Vorschriften ertheilt:
S# 1. In Privaträumen können Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, unter I. Allgemeine
Golz.
oder ohne Mitverschluß der Zollbehörde niedergelegt werden. Bestimmun-
Die Privatläger (Vereinszollgesetz § 108) sind entweder A. Mten der
a) Creditläger, wenn die Waaren zum Absatze im Vereinsgebiete bestimmt und nur Privatläger.
zur Sicherung des darauf ruhenden, aber ereditirten Eingangszolls niedergelegt
sind, oder
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