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8. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos sind verpflichtet, allen im dienstlichen In—
teresse an sie ergehenden Requisitionen anderer Militairbehörden Folge zu geben. Ins—
besondere haben sie dem Artillerie-Brigade-Kommando, dem Jäger-, Pionier= und Train-
Bataillon ihres Armee-Korps, dem General-Arzt und der Intendantur, den Garde-
Landwehr-Bataillonen und den Marine-Behörden (ckr. § 61) diejenigen Uebersichten
und Bestandsnachweisungen über die in ihrem Bezirk befindlichen Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes einzusenden, deren diese Behörden im dienstlichen Interesse bedürfen.
§ 3.
Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos.
1 Stärke und Zusammensetzung der Landwehr-Bezirks-Kommandos ergiebt sich aus
den Etats.
2. Die Adjutantenstellen bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos werden durch
Lieutenants wahrgenommen, welche von den korrespondirenden Linien-Regimentern auf
je 2 bis 3 Jahre zu kommandiren sind; bis auf Weiteres sind jedoch die General-
Kommandos ermächtigt, zu diesen Stellen auch pensionirte oder zur Disposition stehende
Offiziere oder Landwehr-Offiziere zu berufen.
3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unteroffizieren, Gefreiten und Gemeinen
(Musketieren), wird ergänzt:
a) durch Ueberweisung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigade-Verbande ge-
hörenden Linien-Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
durch den Brigade-Kommandeur;
b) durch Annahme von Kapitulanten;
I) durch Annahme dreijährig Freiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides je-
doch nur unter Genehmigung des Infanterie-Brigade-Kommandos. Die mili-
tairische Ausbildung der qu. Mannschaften ist bei den Linien-Regimentern der
Brigade zu bewirken;
d) durch als Halbinvalide ausgeschiedene Mannschaften aus dem Bezirke des be-
treffenden Armee-Korps.
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs
durch den Brigade-Kommandeur zu dieser Charge befördert.
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur.
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungs-Ansprüche 2rc. gelten für die zu
den Landwehr-Bezirks-Kommandos gehörenden Mannschaften dieselben Grundsätze, wie
für die Mannschaften gleicher Dienst-Kategorien des stehenden Heeres.
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