Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos sind verpflichtet, allen im dienstlichen In— 
teresse an sie ergehenden Requisitionen anderer Militairbehörden Folge zu geben. Ins— 
besondere haben sie dem Artillerie-Brigade-Kommando, dem Jäger-, Pionier= und Train- 
Bataillon ihres Armee-Korps, dem General-Arzt und der Intendantur, den Garde- 
Landwehr-Bataillonen und den Marine-Behörden (ckr. § 61) diejenigen Uebersichten 
und Bestandsnachweisungen über die in ihrem Bezirk befindlichen Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes einzusenden, deren diese Behörden im dienstlichen Interesse bedürfen. 
§ 3. 
Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
1 Stärke und Zusammensetzung der Landwehr-Bezirks-Kommandos ergiebt sich aus 
den Etats. 
2. Die Adjutantenstellen bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos werden durch 
Lieutenants wahrgenommen, welche von den korrespondirenden Linien-Regimentern auf 
je 2 bis 3 Jahre zu kommandiren sind; bis auf Weiteres sind jedoch die General- 
Kommandos ermächtigt, zu diesen Stellen auch pensionirte oder zur Disposition stehende 
Offiziere oder Landwehr-Offiziere zu berufen. 
3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unteroffizieren, Gefreiten und Gemeinen 
(Musketieren), wird ergänzt: 
a) durch Ueberweisung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigade-Verbande ge- 
hörenden Linien-Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs 
durch den Brigade-Kommandeur; 
b) durch Annahme von Kapitulanten; 
I) durch Annahme dreijährig Freiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides je- 
doch nur unter Genehmigung des Infanterie-Brigade-Kommandos. Die mili- 
tairische Ausbildung der qu. Mannschaften ist bei den Linien-Regimentern der 
Brigade zu bewirken; 
d) durch als Halbinvalide ausgeschiedene Mannschaften aus dem Bezirke des be- 
treffenden Armee-Korps. 
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs 
durch den Brigade-Kommandeur zu dieser Charge befördert. 
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur. 
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungs-Ansprüche 2rc. gelten für die zu 
den Landwehr-Bezirks-Kommandos gehörenden Mannschaften dieselben Grundsätze, wie 
für die Mannschaften gleicher Dienst-Kategorien des stehenden Heeres. 
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