Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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84. 
Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone. 
1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr— 
Bataillone ergiebt sich aus den Etats. 
2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff 
der Ergänzung, Beförderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des § 3 
analoge Anwendung; die Feldwebel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes 
auf desfallsigen Vorschlag ernannt. 
85. 
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos 
und den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen. 
1. Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur steht zur Unterstützung bei den ihm ob- 
liegenden Dienstfunktionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfügung. 
2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs alle 
Büreau-Arbeiten und fungirt event. als untersuchungsführender Offizier (vergl. § 27); 
auch ist derselbe Mitglied der Kassen= und Bekleidungs-Kommission. 
Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein 
dienstthuender älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist. 
3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kom- 
mandeurs im Bedarfsfalle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner 
zugetheilt werden. 
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier. 
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos bleibt beim Zusammentritt 
der Landwehr-Bataillone zum Dienst, sei es zur Uebung, bei einer Mobilmachung oder 
bei einer außergewöhnlichen Einberufung, in der Regel im Bezirk in seinen Dienst- 
funktionen. Ob und zu welchem Zeitpunkte im Falle einer Mobilmachung etwa die als 
Adjutanten bei den Bezirks-Kommandos sungirenden Linien-Offiziere zu ihren Regi- 
mentern zurücktreten sollen, bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums vorbehalten. 
5. Das Personal der Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme befindet sich in den 
Stabs-Quartieren der Garde-Landwehr-Bataillone und wird, wenn letztere zum 
Dienst zusammentreten, in der Regel zur Formirung derselben mit verwandt. 
86. 
Verhältniß der Landwehr-Bezirks-Kommandeure zu den Komman— 
deuren der Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren. 
1. Die Landwehr-Bezirks-Kommandeure haben alle zur Formirung der Landwehr-
	        
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