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84.
Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone.
1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr—
Bataillone ergiebt sich aus den Etats.
2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff
der Ergänzung, Beförderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des § 3
analoge Anwendung; die Feldwebel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes
auf desfallsigen Vorschlag ernannt.
85.
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos
und den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.
1. Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur steht zur Unterstützung bei den ihm ob-
liegenden Dienstfunktionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfügung.
2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs alle
Büreau-Arbeiten und fungirt event. als untersuchungsführender Offizier (vergl. § 27);
auch ist derselbe Mitglied der Kassen= und Bekleidungs-Kommission.
Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein
dienstthuender älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist.
3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kom-
mandeurs im Bedarfsfalle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner
zugetheilt werden.
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier.
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos bleibt beim Zusammentritt
der Landwehr-Bataillone zum Dienst, sei es zur Uebung, bei einer Mobilmachung oder
bei einer außergewöhnlichen Einberufung, in der Regel im Bezirk in seinen Dienst-
funktionen. Ob und zu welchem Zeitpunkte im Falle einer Mobilmachung etwa die als
Adjutanten bei den Bezirks-Kommandos sungirenden Linien-Offiziere zu ihren Regi-
mentern zurücktreten sollen, bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums vorbehalten.
5. Das Personal der Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme befindet sich in den
Stabs-Quartieren der Garde-Landwehr-Bataillone und wird, wenn letztere zum
Dienst zusammentreten, in der Regel zur Formirung derselben mit verwandt.
86.
Verhältniß der Landwehr-Bezirks-Kommandeure zu den Komman—
deuren der Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren.
1. Die Landwehr-Bezirks-Kommandeure haben alle zur Formirung der Landwehr-