Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Regel, und sofern das General-Kommando nichts Anderes anordnet, direkt nach ihrem 
vor der Uebung innegehabten Aufenthaltsorte. 
Zurücküberweisungen derselben s. § 58 ad 6. 
2. Vermeint ein Reservist oder Wehrmann während der Uebung bei Ausübung 
des aktiven Dienstes eine Beschädigung und in Folge davon einen Nachtheil an seiner 
Gesundheit erlitten zu haben, so hat er dies sogleich, jedenfalls vor Beendigung der 
Uebung zur Anzeige zu bringen und die Feststellung des Thatbestandes zu beantragen. 
Versorgungs-Ansprüche, welche hierauf gegründet werden, müssen spätestens innerhalb 
der nächsten sechs Monate nach beendeter Uebung angemeldet werden. Spätere Meld- 
ungen oder Ansprüche, welche mit Bezugnahme auf eine erst nach Beendigung der Ueb- 
ung zur Sprache gebrachte Beschädigung erhoben werden, können keine Berücksichtig- 
ung finden. 
Neunter Abschnitt. 
Bestands-Nachweisungen. Einberufung und freiwilliger Eintritt zum Dienst. 
Ersatz verloren gegangener Militär-Papiere. 
857. 
Rapporte von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubten— 
standes. 
1. Alljährlich zum 1. Januar reichen die General-Kommandos an Seine Majestät 
den König Rapporte von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
* nach Schema 14 (pro II. Semester 18. des vorhergehenden Jahres)]) ein. 
it Außerdem sind zum 1. Juli jeden Jahres gleiche Rapporte (pro I. Semester 18.) 
an das Kriegs-Ministerium einzusenden. 
2. Sämmtliche Provinzial-Landwehr-Bezirks-Kommandos fertigen zu dem Ende 
zum 25. November und 25. Mai jeden Jahres Rapporte von den in ihrem Bezirke 
vorhandenen Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes an. Diese Rapporte 
erhalten den Kopf nach Schema 14 und die Quer-Rubriken: 
A. Reserve: Garde, 
Linie. 
B Landwehr: Garde, 
Linie. 
Summa: Linie A. und B. 
SummanBestand der Linie nach dem letzten Rapportt 
!m Mehr. 
Mithin jetzt: #ene3
	        
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