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dazu ertheilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachung vom
17. August 1874 (Seite 108 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874)
ausgegebenen, am 15. Februar und bez. 1. März d. J. fällig werdenden Ser. III und
IV der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1874 im Betrage von je
Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler wiederum zwei Serien (Ser. I und II der
Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1875) im Betrage von je Sieben
Millionen Fünfhundert Tausend Mark und zwar jede derselben mit
1,500,000 = in Abschnitten zu 300,000 Lit. A.
2,250,000 % - -150000-ØL1tB
3,600,000% " l30,000 Lit. C.
150,000% — 3000 A. Iit. D.
auszugeben.
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und zwar
für die erstere Serie (Ser. D) vom 1. Februar bis 15. Juli 1875 und für die letztere
Serie (Ser. II) vom 15. Februar bis 1. August 1875 — festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanz-Ministerium aus-
gefertigt.
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische Generaldirection
der Seehandlungssocietät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur Einlösung
der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer derselben acht
Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittelbar bei der
Königlichen Finanzhauptcasse zu Dresden zu erheben wünschen.
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich
Preußischen Generaldirection der Seehandlungssocietät zu erfahren.
Dresden, den 5. Januar 1875.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
F )r. v F esen v. Brück.
& 3. Bekanntmachung,
die Verlegung der Weiber-Correctionsanstalt betreffend;
vom 5. Januar 1875.
N achdem die Correctionsanstalt für weibliche Personen von Hubertusburg in die neu-
errichtete Landesanstalt zu Grünhain verlegt und die Leitung derselben einer „An-