Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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nisse und der Verwaltungseinrichtungen in Brandversicherungs-Angelegenheiten sind die 
bisher üblich gewesenen und beziehentlich durch die Ausführungsverordnungen zum 
Immobiliar-Brandversicherungsgesetze vom 23. August 1862, vom 20. October desselben 
Jahres, vom 8. December 1868 und vom 17. Mai 1873 vorgeschriebenen Schriften— 
und Tabellen-Formulare unbrauchbar geworden und werden hiermit außer Anwendung 
gesetzt. Die neuen, an deren Stelle tretenden Formulare werden, soweit sie sich auf 
die das Landes-Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Ge- 
schäfte beziehen, den Behörden 1. Instanz (vergl. § 1, A, l, a, b, c der Verordnung 
vom 24. August vorigen Jahres, Seite 141 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1874) auf deren jedesmalige Anzeige über den rücksichtlich der verschiedenen 
Formulare benöthigten Bedarf an Exemplaren von der Brandversicherungs-Commission 
unentgeltlich zugestellt, für das erste Mal aber ohne vorherige Anzeige in der präsumtiv 
entsprechenden Anzahl zugefertigt werden. 
Dabei wird zugleich bestimmt, 
1. daß die Anmeldescheine, welche nach § 5 der Verordnung vom 7. März 1870 
(vergl. Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres) nur 
auf besonderes Verlangen des Anmeldenden noch auszustellen gewesen sind, von 
nun an ganz in Wegfall kommen und daß im Falle eines solchen Verlangens 
eine von der betreffenden Behörde unterschriftlich vollzogene Abschrift des bezüg- 
lichen Eintrags vom Anmelderegister zu ertheilen ist, ferner 
2. daß die Brandschädenvergütungs-Tabelle (Beilage XXII der Verordnung vom 
23. August 1862, Seite 522 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), 
welche seither von den Behörden 1. Instanz zu halten gewesen, ebenfalls von 
nun an wegfällt, daß 
3. das Verzeichniß der Brandversicherungs-Stückbeiträge (Beilage XIX, b, Seite 513 
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862 und Beilage A, Seite 
469 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) dadurch wesent- 
lich vereinfacht worden ist, daß fernerhin das Individual-Verzeichniß der Stück- 
beiträge in Wegfall kommt und die Stückbeiträge nur noch nach Ortschaften 
summarisch darin aufzuführen sind, sowie 
4. daß über den Empfang der Beiträge zur Ortsfeuerlöscheasse ein Register zu 
halten ist, wozu die Formulare den Behörden 1. Instanz zugehen werden. 
Soviel hiernächst die in Angelegenheiten der 
Mobiliar-Versicherung 
zu gebrauchenden Formulare betrifft, so treten an Stelle der seither üblich gewesenen, 
1875. 2
	        
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