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nisse und der Verwaltungseinrichtungen in Brandversicherungs-Angelegenheiten sind die
bisher üblich gewesenen und beziehentlich durch die Ausführungsverordnungen zum
Immobiliar-Brandversicherungsgesetze vom 23. August 1862, vom 20. October desselben
Jahres, vom 8. December 1868 und vom 17. Mai 1873 vorgeschriebenen Schriften—
und Tabellen-Formulare unbrauchbar geworden und werden hiermit außer Anwendung
gesetzt. Die neuen, an deren Stelle tretenden Formulare werden, soweit sie sich auf
die das Landes-Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden Ge-
schäfte beziehen, den Behörden 1. Instanz (vergl. § 1, A, l, a, b, c der Verordnung
vom 24. August vorigen Jahres, Seite 141 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1874) auf deren jedesmalige Anzeige über den rücksichtlich der verschiedenen
Formulare benöthigten Bedarf an Exemplaren von der Brandversicherungs-Commission
unentgeltlich zugestellt, für das erste Mal aber ohne vorherige Anzeige in der präsumtiv
entsprechenden Anzahl zugefertigt werden.
Dabei wird zugleich bestimmt,
1. daß die Anmeldescheine, welche nach § 5 der Verordnung vom 7. März 1870
(vergl. Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres) nur
auf besonderes Verlangen des Anmeldenden noch auszustellen gewesen sind, von
nun an ganz in Wegfall kommen und daß im Falle eines solchen Verlangens
eine von der betreffenden Behörde unterschriftlich vollzogene Abschrift des bezüg-
lichen Eintrags vom Anmelderegister zu ertheilen ist, ferner
2. daß die Brandschädenvergütungs-Tabelle (Beilage XXII der Verordnung vom
23. August 1862, Seite 522 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862),
welche seither von den Behörden 1. Instanz zu halten gewesen, ebenfalls von
nun an wegfällt, daß
3. das Verzeichniß der Brandversicherungs-Stückbeiträge (Beilage XIX, b, Seite 513
fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862 und Beilage A, Seite
469 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) dadurch wesent-
lich vereinfacht worden ist, daß fernerhin das Individual-Verzeichniß der Stück-
beiträge in Wegfall kommt und die Stückbeiträge nur noch nach Ortschaften
summarisch darin aufzuführen sind, sowie
4. daß über den Empfang der Beiträge zur Ortsfeuerlöscheasse ein Register zu
halten ist, wozu die Formulare den Behörden 1. Instanz zugehen werden.
Soviel hiernächst die in Angelegenheiten der
Mobiliar-Versicherung
zu gebrauchenden Formulare betrifft, so treten an Stelle der seither üblich gewesenen,
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