11.
12.
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Reserve-, land- und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher
sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht
verweigert werden.
W. G. 8 15. St. A. G. 8 15, 83. R. V. Art. 59.
Vor Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß ist durch die Polizei-Behörde
dem Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung
der Auswanderungs-Erlaubniß darf erst erfolgen, nachdem das Landwehr-Bezirks-
Kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven.
Dienst nicht entgegensteht.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern
erhalten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31sten
Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizei-Behörde dem nächsten Land-
wehr-Bezirks-Kommando hiervon Mittheilung zu machen (E. O. § 19).
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beur-
laubtenstandes, sowie von deren Ausfall ist dem Landwehr-Bezirks-Kommando, in
dessen Kontrole sie stehen, Mittheilung zu machen (8 2, 2).
88.
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubten-
standes weisen sich durch die im § 6, 3 bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte erhakten Dimissions-
Patente.
.Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Schema 12
oder 15 der Ersatz-Ordnung ertheilten Scheine, Mannschaften der Seewehr zweiter
Klasse durch Seewehr-Scheine (E. O. Schema 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben
diesen Führungs-Atteste.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von
der Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat.
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an den
sie kontrolirenden Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu richten (8 9, 1).
89.
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Land-