Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 3 — 
Unter Bezugnahme auf 86, à der Verdrdnung vom 20. October 1862 und auf 
§8 1 und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird Solches, und daß die Gesellschaft für das 
Königreich Sachsen 
Leipzig 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 29. December 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
—–——. 
4. VBekanntmachung, 
eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins „Kaisergrube“ zu Gersdorf betreffend; 
vom 30. December 1875. 
De- Ministerium des Innern hat der unter der Firma: „Steinkohlenbauverein 
Kaisergrube zu Gersdorf“ bestehenden Actiengesellschaft, welche zu Vollendung ihrer 
Schachtanlagen eine Prioritäts-Anleihe von 900,000 Mark unter Verpfändung ihres 
Grundbesitzes aufzunehmen beabsichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, 
mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und längstens bis zum Jahre 1907 auszuloosen- 
den Prioritäts-Schuldscheinen, und zwar von 600 dergleichen im Neunwerthe von je 
1000 Mark und von 600 dergleichen im Neunwerthe von je 500 Mark, nebst Zins- 
leisten und Zinsscheinen nach Maßgabe der vorgelegten Haupt-Schuldverschreibung nebst 
Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 30. December 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.