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Unter Bezugnahme auf 86, à der Verdrdnung vom 20. October 1862 und auf
§8 1 und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird Solches, und daß die Gesellschaft für das
Königreich Sachsen
Leipzig
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand hat, hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 29. December 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
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4. VBekanntmachung,
eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins „Kaisergrube“ zu Gersdorf betreffend;
vom 30. December 1875.
De- Ministerium des Innern hat der unter der Firma: „Steinkohlenbauverein
Kaisergrube zu Gersdorf“ bestehenden Actiengesellschaft, welche zu Vollendung ihrer
Schachtanlagen eine Prioritäts-Anleihe von 900,000 Mark unter Verpfändung ihres
Grundbesitzes aufzunehmen beabsichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden,
mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und längstens bis zum Jahre 1907 auszuloosen-
den Prioritäts-Schuldscheinen, und zwar von 600 dergleichen im Neunwerthe von je
1000 Mark und von 600 dergleichen im Neunwerthe von je 500 Mark, nebst Zins-
leisten und Zinsscheinen nach Maßgabe der vorgelegten Haupt-Schuldverschreibung nebst
Anleiheplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 30. December 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
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