Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Bei unvollendeten Gebäuden ist die Abschätzung, sowohl des Neubau= als des Zeit- 
werths, nur nach dem Zustande zu bewirken, in welchem das Gebäude bei der Ka- 
tastration gefunden wird. 
Außer Anschlag sind zu lassen: 
1. die in der Erde und im Wasser liegenden, vom Feuer unangreifbaren Funda- 
mente, 
2. der Grund und Boden, 
3. der von der Lage des Grundstücks abhängige Werth und der ortsübliche Verkaufs- 
preis der Besitzung, sowie 
4. die etwa auf dem Grundstücke haftenden Gerechtigkeiten. 
* 51. Bei jeder Katastration, ohne Unterschied der Veranlassung, hat der zu- 
ständige technische Beamte nicht das angemeldete Object allein ab= und einzuschätzen, 
sondern gleichzeitig alle übrigen, zu seinem Geschäftsressort gehörigen Versicherungs- 
objecte desselben Gebäudecomplexes in Bezug auf deren Katastration zu revidiren, die 
daran wahrgenommenen katastrationspflichtigen Veränderungen zu berücksichtigen und 
die Taxen auch der unverändert gebliebenen Objecte den Zeitverhältnissen entsprechend 
zu reguliren. 
*52. Alle in das Katastrationsprotokoll aufzunehmenden Neubau= und Zeitwerths- 
summen sind durchgängig so abzurunden, daß sie durch die Zahl 10 theilbar sind. 
Die bei der Berechnung dieser Werthe sich ergebenden Zwischenbeträge von über 
5 Mark sind für volle 10 Mark anzusetzen, die geringeren Beträge aber unberücksichtigt 
zu lassen. 
53. Die Einschätzung oder Classification zur Beitragsleistung bestimmt sich nach 
dem größeren oder geringeren Risico, welches bei jedem Versicherungsobjecte 
a) nach seiner mehr oder weniger leichten Zerstörbarkeit, 
b) nach dem Grade der eigenen und der Ansteckungsfeuersgefahr im Grundstücks- 
complexe, der es mit Rücksicht auf Bau= und Dachungsart, Betriebs= und Be- 
nutzungsweise der Gebäude, Beschaffenheit der Feuerungsanlagen und Schutz- 
vorrichtung gegen Blitzschlag ausgesetzt ist, 
und 
c) nach der seiner Lage nach ihm drohenden Gefahr durch Ansteckung von umgeben- 
den fremden Gebäuden, 
für die Anstalt sich ergiebt. 
Die Beitragsabstufung wird durch Beitragsclassen ausgedrückt, deren jede die 
verhältnißmäßige Zahl der auf je 100 Mark Zeitwerths= und Versicherungssumme zu legen- 
den Beitragseinheiten angiebt, nach welcher Zahl sodann die Gesammtzahl der für
	        
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