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J.
Specielle Bezeichnung
derjenigen zum Fabrik= und anderen gewerb= und landwirthschaftlichen Betriebe
dienenden Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche nach §6 des Gesetzes
bei der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt zutrittsfähig sind.
Für die Zutrittsfähigkeit der nachstehend bezeichneten Betriebsobjecte ist
maßgebend, daß dieselben entweder mit dem Gebäude, in welchem sie sich befinden, als
dessen Zubehör, oder sonst wegen ihrer Betriebsfähigkeit, in feste Verbindung gesetzt,
oder doch von solcher Beschaffenheit sind, daß sie nicht im Ganzen von ihrem Standorte
und aus dem Gebäude geschafft werden können:
a) sämmtliche Motoren, als: alle Arten von Wasserrädern und Turbinen,
Dampfmaschinen, durch Wind bewegte Räder, Göpel, Trämpel und dergleichen
mehr;
b) alles gehende und treibende Zeug an hölzernen oder eisernen Wellen, mit
darauf befindlichen hölzernen oder eisernen Triebrädern und Scheiben und mit
den zugehörigen Lagerstühlen, Hängearmen und dergleichen mehr;
c) der Mechanismus aller Arten von Mühlen, sowohl zum Mahlen des Getreides,
als auch der Farbehölzer, Gewürze, Chocolade, Oelfarben, Knochen und alle
anderen Substanzen, mit den zugehörigen Hilfsmaschinen, an Reinigungs-
maschinen, Beutelmaschinen, Elevatoren und dergleichen. Bei Bock= und anderen
drehbaren Windmühlen, ingleichen bei Schiffsmühlen sind auch die Gehäuse
und beziehentlich Schiffe als integrirender Bestandtheil der Mühlenwerke an-
zusehen und nur versicherungsfähig;
d) der Mechanismus aller Arten Bretmühlen und anderen Vorrichtungen zum
Sägen und Zuschneiden von Bau= und Nutzhölzern, Fournierschneidemaschinen
und dergleichen;
e) alle Maschinen, sowie die Geräthschaften und Gefäße in Papierfabriken,
gleichviel ob selbige nach älterer Art für Hand= oder Büttenpapier, oder ob sie
nach neuerer Art für Maschinenpapier eingerichtet sind;
I!) alle Maschinen zum Spinnen von Baumwolle, Schafwolle, Flachs, Hanf, Werg,
Seide und dergleichen Stoffen;