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Es bleibt jedoch dem um die Vornahme der Trauung angegangenen Geistlichen
unbenommen, dafern ihm im einzelnen Falle gegen die beantragte kirchliche Trauung
Bedenken beigehen, oder ein von ihm für begründet erachteter Einspruch erhoben wird,
die Verkündigung des Aufgebots bis zu Eingang der solchenfalls sofort einzuholenden
Entschließung der vorgesetzten kirchlichen Behörde zu beanstanden.
* 10. Auch von diesem einmaltgen Aufgebote ist vom Pfarrer abzusehen, wenn
eine nach § 50 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erwirkte Dispensation nachge-
wiesen und das kirchliche Aufgebot von den Betheiligten abgelehnt wird; auch kann der
Geistliche davon absehen, wenn sonst erhebliche Gründe für die Unterlassung geltend ge-
macht werden.
Auf Wunsch der Betheiligten kann andererseits die kirchliche Fürbitte an einem
auf die erfolgte kirchliche Trauung folgenden Sonntage nachgeholt werden.
Auch das kirchliche Aufgebot ist zu wiederholen, wenn die Trauung innerhalb
sechs Monaten, vom Tage des erstmaligen Aufgebots an gerechnet, nicht erfolgt (§ 51
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875).
&11. Das kirchliche Aufgebot hat in der Kirche zu geschehen, in welcher die Trau-
ung erfolgen soll (s. § 15). Auf Wunsch der das Aufgebot Begehrenden kann aber
die kirchliche Fürbitte auch noch an einem oder mehreren anderen Orten, z. B. dem
Wohnorte der Eltern der Verlobten, bewirkt werden.
Wo die Verkündigung der Aufgebote unter namentlicher Aufführung der ein-
zelnen Betheiligten wegen der Größe des Parochialbezirks unverhältnißmäßigen Zeit-
aufwand beanspruchen würde, kann auf Beschluß der örtlichen kirchlichen Organe hier-
von abgesehen werden, und die namentliche Bezeichnung der Aufzubietenden mittelst
Anschlags innerhalb der Kirche, das Aufgebot selbst aber unter Verweisung auf diesen
Anschlag und angeschlossener Fürbitte erfolgen.
12. Der Geistliche, bei welchem das Aufgebot begehrt wird, hat sich über Namen,
Geburtsort und Geburtszeit, erfolgte Taufe und Confirmation, überhaupt über die Per-
sonenidentität und das Confessionsverhältniß der Betheiligten in Gewißheit zu setzen,
ebenso darüber, ob eines derselben bereits verehelicht gewesen, beziehentlich geschieden
ist und hat, soweit nöthig, darüber genügenden Ausweis zu verlangen.
Er darf das Aufgebot und die Trauung übernehmen, wenn beide Theile der christ-
lichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch-lutherischen Kirche
angehört.
Hinsichtlich der Traunng reformirter Confessionsverwandter bewendet es bei § 17
des Regulativs vom 7. August 1818 (Seite 64 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre
1818).
Unterlassung,
Nachholung,
Wiederholung
des Aufgebots.
Zuständigkeit
des Geistlichen.
Art der Ver-
kündigung des
Aufgebots.
Erfordernisse
für das
Aufgebot.