Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Ac.  10.  Verordnung,
die  Prüfung  der  Apothekerlehrlinge  betreffend;
vom  7.  Februar  1879.

Laut  eines  Beschlusses  des  Bundesrathes  vom  6.  December  1878  sind  die  882,  Abs.  1,
und  3  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November  1875
(s.  Verordnung,  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen  betreffend,  vom  18.  Februar  1876,
Seite  193  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876,  sub  O)  in  der  aus
der  Anfuge  sub  □  ersichtlichen  Art  abgeändert  worden.

Dresden,  den  7.  Februar  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

□

§2,  Abf.  1.

Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  März,  Juni,  September
und  December  jeden  Jahres  an  den  von  dem  Vorsitzenden  der  in  §1  bezeichneten  Aufsichtsbehörde
  festzusetzenden  Tagen  abgehalten.

83,  Ziffer  2.

Das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medicinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  rc.)
bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  Führung  des  Lehrlings,  sowie  darüber,  daß
der  letztere  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  —  für  den  Inhaber  eines  zum  Besuche
der  Universität  berechtigten  Zeugnisses  der  Reife,  zweijährige  —  Lehrzeit  zurückgelegt
hat  oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablauf  des  betreffenden  Prüfungsmonates  zurückgelegt
  haben  wird.

v.  Burgsdorff.