Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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1V Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen die 
bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung 
sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel 
vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zu- 
stellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der 
Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer 
festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für 
Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. 
v Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer 
Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen. 
18. 
!1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus 
zu entrichten. 
1I. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15); 
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. 8 17); 
F) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beför- 
derten Telegramme (vergl. § 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages aus- 
gehändigt. 
II. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Frei- 
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats- 
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich 
zu ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren 
entstehende Mühwaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und 
außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu 
Entrichtung der 
Gebühren.
	        
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