Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 64. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in 
Hubertusburg betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, 
welcher der Staatskasse durch die Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertus- 
burg erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge dieser Anstalt 
beschlossen worden. 
Es wird daher verordnet, was folgt: 
# 1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sachsischer Staats- 
angehörigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwande entsprechend, 
216. — 4 für das Jahr, 
18= — für den Monat, 
60 = für den Tag. 
& 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als 
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos verlags- 
pflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit des 
Zöglings berechnet mit 
1# 
108.A — 4 für das Jahr, 
9—.für den Monat, 
. 30= für den Tag. 
fl 3 .Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender 
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der 
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen, und zwar zu Gunsten kleinerer 
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße, wie zeither. Er- 
mäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen Kreis- 
hauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten 
drei Jahre bei dieser anzubringen. 
& 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 
1. Januar 1881 
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in Kraft. 
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren 
Beitragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium